Suggestivfragen oder eingebende Fragen Amei in der Rechtssprache solche Fragen an den ngeklagten oder an Zeugen, wodurch Thatumstände den Betreffenden vorgehalten werden, die erst durch ihre Antwort festgestellt werden sollen oder wodurch die zu erforschenden Mitbeteiligten durch Namen oder andere leicht erkennbare Merkmale bezeichnet werden. Teils können solche S. eine überlistung des Beschuldigten oder Vernommenen beabsichtigen und in unzulässiger Weise ein Geständnis erpressen, teils können sie andererseits den Richter, würden sie zugelassen, irreführen. Aus diesen Gründen sind sie gewöhnlich verboten. (Ssterr. Strafprozeßordnung, §§. 167, 200.)
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 15, S. 359Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei