Vivisektion (lat.), die Vornahme mehr oder minder eingreifender Operationen am lebenden Tier zur Ermittelung der Funktionen innerer Organe. Die V. ist eins der wichtigsten und unentbehrlichsten Hilfsmittel der physiol. und pathol. Forschung, insofern es vielfach nur durch willkürliche Abänderung der Thätigkeit eines Organs gelingt, Bestimmung und Zweck desselben klar zu legen. Als Versuchstiere werden vorwiegend Frösche, Kaninchen, Katzen und Hunde benutzt; gestattet es der spezielle Versuchszweck, so werden die Tiere vorher durch Chloroform, Chloralhydrat oder Morphiumeinspritzungen betäubt. Es gibt wohl keinen Teil der Heilkunde, der aus den V. nicht schon wesentlichen Nutzen gezogen hätte; so verdanken namentlich die Lehren vom Blutkreislauf, von der Verdauung und dem Stoffwechsel, von den Verrichtungen des Nervensystems, unsere heutigen Kenntnisse von der Wirkung der Gifte und Arzneien, von der Wundheilung, der Natur der Ansteckungsstoffe u. v. a. zum größten Teil dem Experiment am lebenden Tier ihre wissenschaftliche Begründung, und gerade mit Rücksicht auf diesepraktischen Ergebnisse der V. haben die Regierungen der meisten Kulturstaaten an den Universitäten eigene physiolog. und pathol. Laboratorien errichtet und auß das reichlichste mit allen technischen Vorrichtungen zur experimentellen Tierphysiologie ausgerüstet. Trotz des eminenten Nutzens der V. hat sich in der neuern Zeit, zuerst in Florenz, seit 1870 in England, namentlich von den Tierschutzvereinen ausgehend, eine lebhafte Agitation gegen die Ausführung von V. entwickelt, welche 11. Aug. 1876 nach lebhaften Kämpfen im engl. Parlament eine Bill (Cruelty to animals act) durchsetzte, nach welcher die Vornahme von V. zu physiol. Zwecken nur auf bestimmte, vom Staatssekretär zu registrierende Orte und Personen beschränkt wird, Hunde, Katzen, Pferde, Esel und Maulesel als Versuchstiere weiterhin nicht mehr benutzt werden dürfen, alle Tiere bis zur Gefühllosigkeit narkotisiert und sofort nach dem Versuch getötet werden müssen. Noch nicht zufrieden mit dieser Beschränkung der V., haben sich die Hauptagitationsgesellschaft (Society for the prevention of cruelty to animals) und die übrigen engl. Tierschutzvereine die gänzliche Abschaffung der V. zur Aufgabe gestellt. In Deutschland trat für den Anschluß an diese Bewegung der Afrikareisende Ernst von Weber mit einer Schrift (Die Folterkammern der Wissenschaft. Eine Sammlung von Thatsachen für das Laienpublikum, Lpz. 1879) auf, welche, nicht frei von mannigfachen Übertreibungen und Entstellungen, die berühmtesten Physiologen als ruchlose Verbrecher brandmarkt, den Nutzen der V. als einen vollkommen illusorischen hinstellt und sämtliche deutsche Tierschutzvereine zu einer energischen Bekämpfung der vivisektorischen Richtung der Physiologie und zu großen Massenpetitionen an den Reichstag auffordert, um diesen zu einem staatlichen Verbot jedweden Tierexperiments zu bestimmen. Die Gegner der V. verkennen offenbar gänzlich, daß dadurch die W For-Stelles, aanstatto und kommt häufig als Vorsetzsilbe Bizefeldwebel bezeichnet eine Charge bei den webel, sind aber Untergebene der letztern und auch derjenigen Portepeefähnriche, welche das Offiziersseitengewehr tragen. Zu dieser Charge werden im aktiven Heere Sergeanten ernannt, welche bei erprobter moralischer Zuverlässigkeit auf Grund der erlangten Dienstkenntnisse mit vollem Nutzen im praktischen Dienst verwendbar und geeignet sind, hierin den Feldwebel zu vertreten. Für die Fußtruppen des Beurlaubtenstandes hat diese Charge eine andere Bedeutung; für sie bildet dieselbe eine Vorstufe zur Ernennung zum Offizier. Die Offiziere des Beurlaubtenstandes ergänzen sich hauptsächlich aus Mannschaften, die mit dem Qualifikationsattest zum Offizier aus dem aktiven Dienst entlassen worden sind oder dasselbe später erworben haben, den sog. Offizieraspiranten. Diese müssen nach ihrer Entlassung aus dem aktiven Dienst eine achtwöchentliche übung absolvieren, um ihre dienstliche und außerdienstliche Befähigung zur Beförderung zum Offizier darzuthun. Nach den ersten Wochen dieser übung werden diejenigen, welche sich ihrer dienstlichen und außerdienstlichen Haltung nach zu einer solchen Beförderung eignen, zu V. ernannt und können dann bei ihrem Landwehrbataillon zur Wahl zum Offizier gestellt werden. Die Bekleidung der Charge des V. ist für jeden Offizieraspiranten, der zur Wahl zum Offizier gestellt wird, notwendige Bedingung. (S. Vizewachtmeister.)