Vormundschaft (tutela, cura) heißt die von Obrigkeits wegen übertragene Aufsicht über das Vermögen und die rechtlichen Handlungen einer Person, welche von ihrer Selbständigkeit keinen Gebrauch machen kann. Die V. entwickelt sich aus der Pflicht des Staats, die Außerungsfähigkeit der rechtlichen Willen zu sichern, und zwar nicht allein der schon in voller Wirksamkeit begriffenen, s ondern auch der gebundenen oder erst im Keime vorgebildeten. Es vermittelt deshalb die Justizpflege die Vertretung solcher Personen, die sich nicht selbst zu leiten vermögen. Je nachdem hier, wie rücksichtlich der Minderjährigen (. Minderjährigkeit), Geisteskranken, Abwesenden und Verschollenen, die Sorge für die Person, oder, wie bei den gerichtlich erklärten Verschwendern, der noch unanetretenen Erbschaft, der Konkursmasse, die Sorge fur das Vermögen in den Vordergrund tritt, wird die Pflege von Personen und die Güterpflege (eura personarum, cura rei) unterschieden. Zur übernahme von V. und Kuratelen (s. d.) können in der Regel alle angehalten werden, die fähig sind, sich selbst zu vertreten, und durch Rechtschaffenheit, Einsicht, das Nichtvorhandensein entgegenstehender Interessen und Sicherheit leistenden Besitz die nötigen Bürgschaften darbieten. Unfähig zu diesem Amte sind diejenigen, welche ihr ständiges Domizil außerhalb Landes haben, Gläubiger und Schuldner der Unmündigen, Stiefväter in Beziehung auf ihre Stiefkinder u. s. w. Die Führung von V. gehört mit zu den allgemeinen Bürgerpflichten, welche für die Regel ohne Entgelt erfüllt werden müssen, wiewohl dem Vormund ausnahmsweise ein Honorar ausgesetzt werden kann. Nur solche, denen gesetzliche Entschuldigungsgründe zur Seite stehen, können den Antrag einer V. ablehnen, z. B. Personen, die in Staatsgeschäften außer Landes sind, mit hoher Verantwortlichkeit umgebene Stellen bei der Staatsverwaltung bekleiden, das 60. Lebensjahr überschritten haben. Das röm. Recht unterscheidet bei der Pflege von Minderjährigen die tutela während der eigentlichen Unmündigkeit (Impubertät) bis zum 12. oder 14. Jahre, und die cura aetatis von da an bis zur Großjährigkeit. Der Vormund über Unmündige (tutor) setzt in gewisser Hinsicht die väterliche Gewalt fort. Derselbe ist gehalten, für die körperliche und geistige Erziehung des Mündels zu sorgen, ihn vor und außer Gericht zu vertreten, sein Vermögen mit Sorgfalt zu bewahren und zu vermehren, und ohne gerichtliche Ermächtigung das unbewegliche oder dem gleichzuachtende Gut weder zu verkaufen noch zu belasten. Dagegen stellt der curator aetatis nur einen Beirat des Minderjährigen bei der Vermögensverwaltung vor. Im gemeinen Rechte fällt dieser Gegensatz weg, und die V. dauert bis zur Großjährigkeit (21. Jahre). Auch hier hat aber der Vormund unter fortwährender Aufsicht des undschafte Civil- oder eines besondern Vormundschaftsgerichts (Pupillenkollegiums), in den Ländern des franz. Rechts zugleich unter Mitwirkung eines besondern Aufsichtsrats, gewöhnlich aus der Mitte der Angehörigen, nach der preuß. Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875 event. eines Familienrats, das Beste des Mündels in gleicher Weise wahrzunehmen. Auch kann nach preuß. Recht ein Gegenvormund zu bestellen sein. Wie vordem heißen noch heutzutage alle andern Pfleger außer den Altersvormündern Kuratoren, namentlich auch die verordneten Beiräte von selbständigen, wegen ihres ledigen Standes nicht der ehelichen Vormundschaft untergebenen Frauenspersonen, deren Geschlechtsvormundschaft aber in Deutschland überall aufgehoben ist. Zustandsvormundschaft heißt die Fürsorge für Geisteskranke, Verschwender und Abwesende. Der Tutor und Kurator war nach röm. Rechte bei Niederlegung seines Amts zur Rechnungsablegung verpflichtet und haftete mit seinen Erben für jeden verschuldeten Schaden. Beides ist im heutigen Recht dahin erweitert, daß der Vormund selbst alljährlich Rechnung ablegen muß. Vgl. Rudorff, «Recht der V. (Berl. 1832—34); Kraut, «Die V. nach den Grundsätzen des deutschen Rechtso (3 Bde., Gött. 1835—59); Rive, 4Geschichte der deutschen V.y (2 Bde., Braunschw. 1862—74); Dernburg, Das Vormundschaftsrecht der preuß. Monarchiev (2. Aufl., Berl. 1876) und für den praktischen Gebrauch Christiani, «Das Amt des Vormundes, Pflegers etc. (2. Aufl., Berl. 1876); recht osterreichs vom 16. Jahrh. bis zum Erscheinen des Josephinischen Gesetzduchs» (Wien 1878).