Kuratéel (lat. cura), die überwachung einer t Person oder auch bloß ihrer Vermögensrechte, welche von der Obrigkeit wegen deren Unfähigkeit zu selbständigem, rechtsgültigem Handeln (iedoch nicht wegen Unmündigkeit) angeordnet ist. So gibt es eine cura absentium, Abwesenheitsvormundschaft, eine K. über Wahn- und Blödsinnige, desgleichen über Verschwender; früher war in Deutschland auch die cura sexus oder Geschlechtsvormundschaft sehr gebräuchlich. Über die cura minorum des röm. Rechts s. Vormundschaft. Der mit der K. Beauftragte heißt Kurätor, eine Bezeichnung, die übrigens auch sonst, z. B. bei einer ungeborenen Leibesfrucht (curator ventris), einer erblosen Verlassenschaft, im Konkurse, vorkommt.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 693Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei