Vorzeichnung nennt man die zu Anfang eines Tonstücks und des Liniensystems neben dem Schlüssel befindlichen Zeichen und Zahlen. Dieselbe ist zweierlei, nämlich achromatisch und rhythmisch. Erstere besteht in den sog. wesentlichen Erhöhungs-oder Erniedrigungszeichen (2, und 3), letztere in Zahlen und Zeichen (C, C„ , , u. s. w.), welche die in dem Tonstück herrschende Taktart andeuten. Vorzugsrecht ist das Recht eines Gläubigers, im Konkurs vor den andern Befriedigung zu erlangen. Nach früherm gemeinen Recht gab es eine große Anzahl von V., welche den Kredit gefährdeten und das Konkursverfahren zu einem schwerfälligen und verwickelten machten. Die Deutsche Konkursordnung (F. 54) kennt nur wenige V.; es werden demnach die Konkursforderungen in folgender Rangordnung (bei gleichem Rang nach Verhältnis ihrer Beträge) berichtigt: 1) Die für das letzte Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens oder dem Ableben des Gemeinschuldners rückständigen Forderungen an Lohn, Kostgeld oder andern Dienstbezügen der Personen, welche sich dem Gemeinschuldner für dessen Haushalt, Wirtschaftsbetrieb oder Erwerbsgeschäft zu dauerndem Dienste verdungen hatten; 2). die Forderungen der Reichskasse, der Staatskassen und der Gemeinden, sowie der Amts⸗, Kreis- und Provinzialverbände wegen öffentlicher Abgaben, welche im letzten Jahre vor der Eröffnung des Verfahrens fällig geworden sind oder, als betagt, für fällig gelten; 3) die Forderungen der Kirchen und Schulen, der öffentlichen, zur Annahme der Versicherungen verpflichteten Feuerversicherungsanstalten wegen der nach Gesetz oder Verfassung zu entrichtenden Abgaben und Leistungen aus dem letzten Jahre vor der Eröffnung des Verfahrens; 4) die Forderungen der Arzte, Wundärzte, Apotheker, Hebammen und Krankenpfleger wegen Kur⸗ und Pflegekosten aus dem letzten Jahre vor der Eröffnung des Verfahrens, insoweit der Betrag der Forderungen den Betrag der taxmäßigen Gebührnisse nicht übersteigt; 5) die Forderungen der Kinder und der Pflegebefohlenen des Gemeinschuldners in Ansehung ihres gesetzlich der Verwaltung desselben unterworfenen Vermögens; jedoch steht ihnen das V. nicht zu, wenn die Forderung nicht binnen zwei Jahren nach Beendigung der Vermögensverwaltung gerichtlich geltend gemacht und bis zur Eröffnung des Verfahrens verfolgt worden ist; 6) dann alle übrigen Konkursforderungen.