FeedGemeinschuldner
Recht & StaatBrockhaus 1882

Gemeinschuldner wird in den deutschen Reichsjustizgesetzen derjenige genannt, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet ist. Die Eröffnung des Konkurses entzieht ihm die Befugnis, sein er Konkursmasse gehöriges Vermögen zu verwalten und über dasselbe zu verfügen. Dasselbe dient jetzt zur ausschließlichen gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger; zu diesem Zwecke wird das Verwaltungs- und Verfügungsrecht vom Konkursverwalter ausgeübt. Aus der Konkursmasse kann ihm von der Gläubigerversammlung zu seinem und seiner Familie Lebensunterhalt eine Unterstützung gewährt werden. In Bezug auf das Konkursverfahren sind ihm gewisse Pflichten auferlegt und andererseits gewisse Rechte verliehen. Er ist insbesondere verpflichtet, sein Vermögen vollständig anzugeben, auf Verlangen des Verwalters oder eines Konkursgläubigers den Offenbarungseid zu leisten, dem Verwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Konkursgerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffende Verhältnisse Auskunft zu geben. Er darf sich von seinem Wohnorte nur mit Erlaubnis des Gerichts entfernen. Wenn er seine gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, kann das Gericht seine zwangsweise Vorführung und, nachdem es ihn ucherut seine Hatt. anordnen; ebenso wenn es zur Sicherung der Masse notwendig erscheint. Vgl. Deutsche Reichskonkursordnung §§. 1, 2, 5, 78, 92, 93, 111, 115, 118, 120, 121, 122, 123, 129. (S. die Art. Bankrott, Konkurs, Konkursmasse.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 737Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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