Voruntersuchung ist dasjenige Verfahren, durch welches die Beweise für und gegen den Angeschuldigten gesammelt und geordnet werden, damit darüber Beschluß gefaßt werden kann, ob gegen denselben eine Anklage zu erheben ist oder nicht. Vorausgesetzt wird hierbei, daß die Anschuldigung wegen einer bestimmten That gegen eine bestimmte Person als Thäter oder Teilnehmer gerichtet ist. Der Angeschuldigte muß über die gegen ihn erhobene, ihm bekannt zu machende Anschuldigung vernommen werden, damit er Zeit und Gelegenheit habe, seine Verteidigung zu führen. Die Leitung der V. steht dem Untersuchungsrichter zu. Nach §8. 176 fg. der Deutschen Strafprozeßordnung vom 1. Febr. 1877 ist V. obligatorisch bei den zur Zuständigkeit des Reichsgerichts und der Schwurgerichte gehörenden Strafsachen. In Strafsachen, welche vor die Landgerichte gehören, findet sie statt auf Antrag des Staatsanwalts oder des Angeschuldigten zum Zwecke besserer Verteidigung; sie findet nicht statt bei Sotngenhenglirhen Über jede Untersuchungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Richter und einem zugezogenen Gerichtsschreiber unterschrieben wird. Bei Einnahme des Augenscheins ist dem Staatsanwalt, dem Angeschuldigten und dem Verteidiger Anwesenheit zu gestatten, was ebenfalls gilt bei Vernehmungen von Zeugen und Sachverständigen, welche später in der Hauptverhandlung nicht erscheinen werden. Die Staatsanwaltschaft kann jederzeit von dem Stande der Untersuchung durch Einsicht der Akten Kenntnis nehmen. Die V. ist nicht weiter auszudehnen, als erforderlich ist, um über Eröffnung des Hauptverfahrens oder Fallenlassen der Sache zu entscheiden. Nach Schluß der V. sendet der Untersuchungsrichter die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Stellung ihrer Anträge.