Ware nennt man alles, was Gegenstand des Handels sein kann, in einem engern Sinne jedoch nur diejenigen Objekte des Handelsverkehrs, welche einen direkten Gebrauchswert haben, und stellt sie damit dem Gelde und den Wertpapieren gegenüber. Abgesehen von den Immobilien, können alle körperlichen Sachen, die überhaupt Gegenstand des Verkehrs sein können, auch W. sein, und ihre Arten sind daher sehr mannigfaltig; die Klassifizierung derselben wird als Warenkunde (s. d.) bezeichnet. Für das Handelsrecht kommt die W. besonders dadurch in Betracht, daß die dinglichen Rechte an W. (Eigentum, Pfandrecht) in mancher Beziehung abweichend vom bürgerlichen Rechte normiert sind. Die Handelswaren zerfallen nach ihrem Ursprung in mineralische, vegetabilische undanimalische Waren und sind ferner entweder die Naturerzeugnisse selbst, nur gesammelt, gereinigt, konserviert u. s. w. (Rohwaren, Rohstoffe) oder Produkte der Industrie (verarbeitete Waren, zabrikate, bezüglich Halbfabrikate). + Nach den Industriegruppen unterscheidet man (und diese Einteilung wird bei öffentlichen Ausstellungen angewendet): W. des Bergbaues und Hüttenwesens, Erzeugnisse der Metallindustrie, Produkte der chem. Industrie, Nahrungs⸗ und Genußmittel, Erzeugnisse der Textil- und Bekleidungsindustrie, W. der Leder⸗ und Kautschukindustrie, Holzwaren, Erzeugnisse aus Stein (Stein- und Cementwaren), Thon, Glas, Kurzwaren, W. der Papierindustrie, Maschinenindustrie (Motoren, Instrumente, Uhren u. a.), Erzeugnisse der graphischen und ähnlichen Künste. Im praktischen Leben spricht man noch von Kolonial⸗„Material-, Spezerei⸗, Farbe⸗, Galanterie-, Schnitt⸗ u. s. w. Waren.