Sache (res) ist alles, was bloß Objekt des menschlichen Handelns, nicht eine Person ist, also die ganze unfreie Natur, die leblose wie die lebendige. Da S. den Zweck ihres Daseins sich nicht selbst zu geben vermögen, so widerfährt ihnen kein Unrecht, wenn sie menschlicher Willkür unterworfen und zum Gegenstand von Rechten gemacht werden. Vom Mißbrauch einer S. läßt sich daher nur insofern sprechen, als derartige Einwirkungen dem Rechte anderer zu nahe treten. Selbst belebte S., wie Tiere (Moventien), setzen ihrem Gebrauch an und für sich keine rechtliche Grenze, und die Verbote gegen Tierquälerei nehmen weniger das Tier als das menschliche Gefühl in Schutz. Die Alte Welt sah auch den Sklaven als Sache an, und erst der stille Zug der Zeit hat die notwendige Rechtsfähigkeit des Menschentums hier zur allmählichen Geltung gebracht. Als das Willen ten bestimmter Grundstücke spricht so sind immer nur Rechte des jedesmaligen Besizers i Frage. Im Güterverkehr bezeichnet S naluentiic) einen übertragbaren Wert, und es können desh auch zukünftige Produkte der menschlichen Thäti keit und vorausgenommene Ergebniss e eines obli torischen Verhältnisses als unkörperliche S.o ——5 kauft, verschenkt, vermacht und auf sonstige Weife an andere überlassen werden. Die Uutericheiduns zwischen öffentlichem und Privatrecht gelangt hinsichtlich der S. insofern zu Geltung, als manche Rechtsobjekte wegen ihrer notwendigen Beziehun auf ein geschichtlich Allgemeines dem Berkehr und seinem beliebigen Umsatze entzogen sind (res extra commercium). So können sich z. B. kirchliche Gebäude und heilige Gerätschaften (res sacrae) als solche nur im Eigentum einer Kultusgemeinde, Be-Saats beuden sitze des allein kriegsberechtigten