Wasserregal nannte man früher das Recht der Staatsgewalt auf die Benutzung schiffbarer Flüsse. Mit der Beseitigung der Regalien (s. d.) ist auch das W. gefallen. Soweit eine Einwirkung der Staatsgewalt auf die schiffbaren Flüsse heutzutage stattfindet, entspringt sie der Wasserhoheit, d. h. dem Oberaufsichtsrecht des Staates hinsichtlich der Gewässer.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 469Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei