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Recht & StaatBrockhaus 1882

Wechsels an gerechnet. 2). Die beiden sog. Wechselregreßklagen, gerichtet gegen einen Vormann im Wechselverkehr, also gegen einen Indossanten oder gegen den Trassanten; dabei gilt espringender Regreßo, d. h. der Regreßnehmer ist an die Folgeordnung der Indossamente und an die einmal getroffene Wahl nicht gebunden (Wechselordnung, Art. 26, Absatz 2). Die Wechselregreßklagen setzen voraus, daß eine Hoffnung, welche dem Wechselnehmer seitens des Ausstellers oder Indossanten eröffnet wurde, sich nicht erfüllt hat, d. h. daß der Wechsel nicht aeceptiert, resp. der Acceptant unsicher geworden, oder daß der Wechsel nicht bezahlt wurde, und jede dieser Voraussetzungen muß in authentischer Weise durch sog. Protest (s. d.) konstatiert sein. Die Rereßklagen auf Sicherstellung durch Pfand oder Bürgen setzt voraus, daß der Wechsel zur Annahme präsentiert und nicht angenommen, oder wenn derselbe angenommen, daß der Acceptant unsicher geworden, vom letztern aber eine Sicherheit nicht zu erlangen war. Die von einem Vormann bestellte Sicherheit haftet sämtlichen Nachmännern desselben (Wechselordnung, Art. 25—29). Die Regreßklage mangels Zahlung (Wechselordnung, Art. 41—55) setzt voraus rechtzeitige Präsentation zur Dichelbe und Protesterhebung mangels Zahlung. ieselbe geht auf die sog. Regreßsumme, d. h. den Wert der Wechselsumme am Zahlungsorte zur Zahlungszeit nebst Unkosten. Dazu gehört (Wechselordnung, Art. 50, 51) zunächst die nicht bezahlte Wechselsumme nebst 6 Proz. Zinsen derselben vom Verfalltage an, oder wenn der Kläger selbst schon den Wechsel eingelöst oder als Rimesse erhalten hat, die von ihm gezahlte oder durch Rimesse berichtigte sog. remboursierte Summe nebst 6 Proz. Zinsen derselben; dazu gehören ferner die Protestkosten und andere Auslagen (3. B. Porto) und endlich eine Provision von ½/ Proz. Diese sämtlichen Posten sind nun in der Höhe zu zahlen, wie wenn der Kläger, um sie voll bezahlt zu erhalten, einen auf Sicht zahlbaren Rückwechsel auf den Beklagten gezogen und sofort am Zahlungsorte des Hauptwechsels verkauft hätte, jedoch abzüglich der Mäklercourtage und des Stempels für die in Wahrheit nicht erfolgte Ausstellung dieses Rückwechsels; der Kurswert eines solchen Wechsels macht also den Betrag der Regreßsumme aus. Übrigens darf der Wechselinhaber auch wirklich einen solchen Rückwechsel ziehen und dann also Courtage und Stempel ebenfalls berechnen, doch muß er diesen Wechsel a drittura stellen, d. h. unmittelbar auf den Re-Reßpflichtigen ziehen (Wechselordnung, Art. 53). Wenn aber der Regreßberechtigte seinem unmittelbaren Vormann nicht innerhalb zweier Tage nach der Protesterhebung, resp. nach der ihm hiervon gemachten Mitteilung von dieser Thatsache Anzeige macht, so kann er statt der Regreßsumme nur die Wechselsumme fordern und wird außerdem schadenersatzpflichtig Wechselordnung, Art. 45, 46), falls der Regreßpflichtige durch diese Versäumnis einen Schaden erlitten hat. Der letztere braucht nur gegen Aushändigung des Wechsels, des Protestes und der quittierten Retourrechnung zahlen (Art. 54), und jeder Regreßpflichtige kann, um die Retourrechnung nicht höher anschwellen zu lassen, durch Anerbieten der Zahlung den Regreß von seinen Nachmännern abwenden (Art. 48). Die Regreßklage mangels Zahlung verjährt in 3, 6 oder 18 Monaten, je nach der Entfernung des Zahlungsorts oder Begebungsorts vom Inlande (Art. 78). 3) Die Bereicherungsklage aus Art. 83 der Wechselordnung findet statt, wenn der Wechsel verjährt oder durch Versäumnis der Präsentation oder Protesterhebung präjudiziert, und daher die gewöhnliche Wechselklage nicht mehr zulässig ist; sie kann nur gegen den Trassanten oder Acceptanten, nicht gegen einen Indossanten angestellt werden und geht lediglich auf die Bereicherung (durch Valuta oder Deckung). 4) Die Klage gegen den Aussteller eines eigenen Wechsels ist der Klage gegen einen Acceptanten im wesentlichen gleich. Allen W. gemeinsam ist der Grundsatz, daß der Wechselschuldner sich nur solcher Einreden bedienen darf, welche der Wechselnehmer der Urkunde ansehen konnte, oder welche dem Kläger gegenüber entstanden sind, es sei denn, daß letzterer selbst in bösem Glauben war: ein Gedanke, welcher im Art. 82 der Wechselordnung keinen zutreffenden Ausdruck gefunden hat.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 493Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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