FeedWechselvertrag
Recht & StaatBrockhaus 1882

Wechselvertrag ist der in Wechselform (s. d. abgeschlossene Vertrag, kraft dessen sich der eine Kontrahent zur Zahlung einer Geldsumme ver. pflichtet, ohne daß der andere Kontrahent als solcher zu einer Gegenleistung verpflichtet wird. Es gibt vier Arten von Wechselverträgen: 1) der zwischen den Trassanten und Remittenten geschlossene Vertrag, kraft dessen ersterer dem letztern mangels Annahme und mangels Zahlung regreßpflichtig wird (. Wechselklagen); 2) der zwischen dem Aceeptanten und dem Wechselinhaber (Remittent oder Indossatar) geschlossene Vertrag, kraft dessen ersterer dem letztern zur Zahlung der Wechselsumme verpflichtet wird(s. Wechselklagen und Wechselzahlung); 3), der zwischen dem Aussteller und dem Nehmer eines eigenen (trockenen) Wechsels geschlossene Vertrag, welcher jenen ebenfalls zur Zahlung der Wechselsumme an den We selinhaber verpflichtet; 4) der zwischen dem Indossanten und dem Indossatar geschlossene Vertrag, welcher jenen wie einen Trassanten verpflichtet. (S. In dossament und Wechselklagen.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 496Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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