Wegepolizei verbleibt dem Friedensrichter; insbesondere bilden die Quartalsitzungen der Friedensrichter die Beschwerdeinstanz der Verwaltung unter Rechnungslegung für alle Interessenten; sie beschließen auch über die Verlegung und Schließung eines Wegs, nötigenfalls mit Zuziehung einer ury, und entscheiden auch über die streitige Wegeaulast mit den ordentlichen Gerichten. Das neueste
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 501Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei