FeedWegegesetz von 1878 beabsichtigt
Recht & StaatBrockhaus 1882

Wegegesetz von 1878 beabsichtigt, die Wegeverbände künftig mit den Sanitary Boards für die Gesundheits⸗ und Bauverwaltung zu verbinden und damit solche dem Centralamt analog den Kreisarmenverbänden unterzuordnen, womit dann das Friedensrichteramt wesentlich auf Geschäfte der Verwaltungsrechtsprechung beschränkt werden wird. Nach einer Statistik von 1881 bestanden zu jener Zeit 366 Wegeverbände für 8273 Kirchspiele, während 5886 Kirchspiele noch ihre gesonderte Wegeverwaltung behalten hatten. Die französische Gesetzgebung des 19. Jahrh. hat mit großer Energie die Verbesserung der Lokalwege erzwungen. Charakteristisch ist namentlich das Gesetz vom 21. Mai 1836, betreffend die Neuanlegung und bauliche Unterhaltung der Chemins vieinaux, nach welchem die Wegekosten teils durch Steuerzuschläge zu den direkten Staatssteuern bis zu einem Maximum von 5 Proz. aufgebracht werden, teils durch Naturaldienste. Die Naturaldienste werden auf jährlich drei Arbeitstage bemessen, welche jedes Haupt eines Hausstandes für sich, für jedes erwachsene Familienmitglied, für jeden Diener, jedes Gespann und jedes Zug⸗ oder Satteltier zu leisten hat. Die Naturaldienste können aber mit Geld abgelöst werden nach einem Tarif, welchen der Generalrat des Departements feststellt. Dazu treten noch ansehnliche Beiträge der Staatsdomänen, erhöhte Spezialbeiträge von Fabriken und Etablissements, welche die Vicinalwege in stärkerm Maße in Anspruch nehmen, sowie ergänzende Zuschüsse aus der Departementskasse, für welche noch einmal Staatszuschläge bis zu 5 Proz. zu den direkten Staatssteuern ausgeschrieben werden können. Das große Netz der kleinern Verbindungswege ist damit in einer bewundernswürdigen Weise gefördert und damit der Lokalverkehr des platten Landes mit den Städten gleichmäßig zufriedenstellend durchgeführt. Die W. Deutschlands zeigen eine sehr ungleichmäßige Entwickelung und sind in den minder wohlhabenden Landesteilen oft noch sehr zurückgeblieben. Preußen hat sich seit 1820 vergeblich abr welt eine allgemeine W. zu Stande zu bringen, ur welche die Kleinheit der Landgemeinden und die regellose Mannigfaltigkeit der Kommunalsteuer ein schwer zu überwindendes Hindernis bildet, welches erst durch eine umfassende Reform zu einer befriedigenden Lösung gelangen kann.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 501Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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