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Recht & StaatBrockhaus 1882

Weibertreu, Schloß, s. unter Weinsberg. Wieichbild heißt der zu einer Stadt gehörige Gerichtsbezirk, bisweilen auch die Stadt selbst mit ihrem Gebiet, gewöhnlich aber die Stadtflur außerhalb der Ringmauern. Außerdem bezeichnet man damit das Stadtrecht, welches innerhalb des Stadtgebietes entstanden und in Geltung gekommen, und nach welchem alle Streitigkeiten und Gewaltthätigkeiten, die innerhalb des W. vorfsielen, entschieden werden sollten. Das Wort kam seit dem 12. Jahrh. in Gebrauch und wird gewöhnlich vom althochdeutschen wih (= vicus, Stadt) und Bild, d. i. Siegel der Stadt, abgeleitet. Nach Eichhorn ist das Wort daher entstanden, daß man die Grenzen des Stadtgebiets bei den bischöfl. Städten, in welchen sich die Städteverfassung zuerst entwickelte, durch Aufstellung von geweihten Bildern oder Crucifixen zu bezeichnen pflegte. Das sächs. Weichbildrecht wurde herausgegeben von Daniels (Dat Buk wichbelde rechto, Berl. 1853) und Walther (Lpz. 1873), das wiener von Schuster (Wien 1874).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 505Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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