Freistädte (königliche) in Ungarn. Das ungar. Städtewesen ist eine Schöpfung der deutschen Bürger dieses Landes. Die rechtliche Stellung der königl. Freistädte, welche bis 1848 den vierten Reichsstand des Landes bildeten, war folgende: Unter dem Namen der Königlichen freien Städte (civitates liberae regiae) verstand man solche Gemeinden, welche in ihrem abgeschlossenen Gebiete (Weichbilde) keiner grundherrlichen Gerichtsbarkeit, sondern unmittelbar nur jener des Königs unterworfen waren, als peculiumo der Krone mit dem Rechte der Reichsstandschaft zugleich eines dem Reichsadel gleichen Territorialrechts auf ihrem Gebiete sich zu erfreuen hatten. Dieselben wurden unterschieden in einfache königl. Frei- oder zugleich auch freie Bergstädte, wenn in ihrem Gebiete Bergwerke Dnalurdrr waren, und in Tavernikal⸗ und Personalstädte, insofern sie bei der ersten Appellation ihrer Rechtsstreitigkeiten entweder an den Gerichtsstuhl des Tavernikus (königl. Schatzmeisters) oder an jenen des königl. Pers onals (Stellvertreter des Königs beim Hofgerichte) ihre Berufung einlegten. Die Rechte und Freiheiten diefer Städte beruhten ursprünglich nur auf königl. Privilegien, die erst später nach und nach unter die Reichsgesetze aufgenommen oder durch das Herkommen sanktioniert wurden. Seit 1715 mußten die königl. Dekrete, welche eine Gemeinde zur Freistadt erhoben, vom Reichstage förmlich anerkannt und inartikuliert werden. Die ordentliche Reichsstandschaft der Städte, welche faktisch allerdings weit älter ist, wurde erst im J. 1608 gesetzlich anerkannt. In die bevorzugte Stellung der königl. Freistädte wurde durch die ungar. Gesetze von 1847½/18, sowie durch spätere Gesetze eine mannigfache, zum Teil tiefgreifende Veränderung gebracht. Von einschneidender Wirkung waren insbesondere die Municipalgesetze von 1870, 1876 und 1883. Im J. 1873 gab es in Ungarn-Siebenbürgen noch 73 Freistädte; durch ein Gesetz von 1876 verloren 48 Städte ihr municipale Selbständigkeit und wurden in politischer Beziehung jenen Komitaten einverleibt, auf deren Territorien sie liegen; den Titel «königliche