Weistum bezeichnete im Mittelalter zunächst die von den Schöffen für Einheimische oder Fremde erteilte Rechtsbelehrung; dann überhaupt jede urlundliche, von Gemeinden, Genossenschaften oder Schöffenkollegien veranlaßte Erklärung über bestehendes Recht, namentlich über das Gewohnheitsrecht, welches für einzelne Orte, namentlich Dorfschaften, gilt. Dergleichen Weistümer finden sich vom 13. Jahrh. an und enthalten, auch wenn sie erst weit später aufgezeichnet wurden, doch oft sehr alte Rechtssatzungen und Gebräuche, von denen manche sich noch in übung befinden. In denselben findet man besonders Bestimmungen über die Rechtsverhältnisse der Herrschaft zu den Ortsein-! wohnern, also über die mannigfachen Gaben und. Leistungen der letztern. Eine Sammlung von „Weistümerns veranstaltete Jak. Grimm (4 Bde., Gött. 1840—63); fortgesetzt von Schröder (7 Bde., bis 1878); österr. Weistümer von Siegel, Toma-⸗ schek, Zingerle, Inama-Sternegg u. s. w. (Bd. —4 u. 6—7, Wien 1870—86).