Widerruf und Abbitte (s. d.) stammen aus der kirchlichen Lehre von der Buße, die namentlich in den Pönitentialbüchern dargelegt wird. Er trat dann ein, wenn die Ehrenkränkung in einer falschen Beschuldigung bestand, und unterschied sich von der Abbitte, indem diese eine lediglich sittlich-religiöse Bedeutung hatte. Ihre bestimmte rechtliche Ausbildung erlangte die Lehre vom W. erst durch die sächs. Kriminalisten, wobei die Verurteilung zum W. in allen Fällen zugleich eine arbiträre öffentliche Strafe nach sich zog. Das neuere Recht kennt den W. indes nicht mehr.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 604Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei