FeedWitu (Deutsch-Wituland)
ErdkundeBrockhaus 1882

Witu (Deutsch-Wituland), deutsches Schutzgebiet im äquatorialen Ostafrika, an der Küste des Indischen Oceans, am 8. April 1885 durch die Gebrüder Denhardt vom Sultan Simba von W. für das Witukomitee des deutschen Kolonialvereins zu Berlin erworben und durch kaiserl. Schutzbrief vom 27. Mai 1885 unter das Protektorat des Deutschen Reichs gestellt. Derselbe wird laut Denkschrift über die deutschen Schutzgebiete vom 2. Dez. 1885 begrenzt durch eine gerade Linie zwischen der Stadt Witu und Fungasombo, Fungasombo und Mkonumbi, dann durch den Fluß Mkonumbi bis zum Indischen Ocean, ferner durch den Indischen Ocean zwischen der Mündung des Mkonumbiflusses und der Mündung des Flusses Osi, sodann durch den Fluß Osi bis Kau, den Fluß Magagoni und durch eine gerade Linie, welche den fernsten nach dem Inland hin belegenen Punkt dieses Flusses mit der Stadt Witu verbindet. Nach dem Ubereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Großbritannien vom 29. Okt. 1886, betreffend das Sultanat Zanzibar und die Abgrenzung der deutschen und engl. Interessensphären in Ostafrika, schließt die bei Kipini beginnende nördl. Grenze des Sultanats Zanibar noch den Ort Kau ein; Deutschland und Engdand erkennen nach §. 5 des gedachten übereinkommens als zu W. gehörig die Küste an, welche nördlich von Kipini beginnt und bis zum Nordende der Mandabucht erstreckt. W. hat gute Reeden, großen Reichtum an Bodenprodukten und erfreut sich Wiewel Besitzverhältnisse. wie dividere =scheiden) nennt man eine Frau, die ihren Gatten durch den Tod verloren hat. Sie behält in der Regel den Aufenthalt an dem Orte, wo ihr Mann lebte; doch kann sie ihren Wohnsitz willlürlich verändern. Ihr verbleibt der Name, Rang und Gerichtsstand ihres verstorbenen Mannes, bis sie 0 wieder verheiratet; eine außereheliche Schwangerschaft ändert hierin nichts. Die binnen der nächsten eba Monate nach des Mannes Tode von der W. geborenen Kinder gelten für eheliche, es müßte denn die Unmöglichkeit nachgewiesen werden, daß — verstorbener Mann sie erzeugt haben könnte. Die W. hat ein Jahr lang um den verlorenen Mann zu trauern; bei übertretungen wird über sie eine Strafe verhangen, die neugeschlossene Ehe aber wird nicht ungültig. Nach röm. Recht hat die W. im allgemeinen kein Erbrecht, außer auf das Ganze, wenn der verstorbene Gatte keine Verwandten innerhalb des zehnten Grades hat, und auf den vierten oder den Kindesteil unter der entgegengesetzten Voraussetzung. Die W. erhält zwar ihr Erbteil, doch hat sie davon nur den Nießbrauch, das Eigentum daran gehört ihren Kindern. Die Partikulargesetzgebungen haben an der röm. Erbfolge viel geändert. Nach gemeinem sächs. Recht hat die W. den vierten Teil der männlichen Verlassenheit, nach dem sächs. bürgerlichen Gesetzbuch aber, bei dem Zusammentreffen mit nur entferntern Seitenverwandten vom Oheim abwärts mutmaßlich schon das gesamte Erbe in Anspruch zu nehmen. Nach franz. Recht beerben sich Chegatten gegenwärtig nur in Ermangelung von anerkannten Kindern, Eltern, Geschwistern und deren Nachkommen. Nach engl. Recht gebührt der W. auf Lebenszeit ein Dritteil aller erblichen Besitzungen ihres verstorbenen Mannes als Wittum. Nach deutschem Recht haben die adeligen W. noch besondere Begünstigungen, namentlich Wittum und Leibgedinge (s. d.).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 711Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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