Wucher (usuraria pravitas), im engern Sinne Zinswucher, ist die allgemeine Bezeichnung für das Nehmen übermäßiger oder gesetzlich verbotener Zinsen (. d.). Bei geringer Entwickelung der Geldwirtschaft findet sich auch nur selten Nachfrage nach Gelddarlehen zum Zwecke einer produktiven Benutzung derselben, sondern solche werden dann meistens nur zur Aushilfe bei Verlegenheiten und Notlagen gesucht. Daher scheint es dem natürlichen sittlichen Gefühl nicht zu entsprechen, daß der Rotleidende für eine solche Hilfe eine erhebliche Vergütung zu zahlen habe, und so hat schon Aristoteles das Zinsnehmen für einen unnatürlichen Gewinn erklärt, da das Geld seiner Natur nach unfruchtbar sei. Den Juden war nur von Ausländern Zins zu nehmen erlaubt, Glaubensgenossen dagegen sollten die Reichen unentgeltliche Darlehen gewähren. Im Mittelalter verbot das kanonis Recht das Zinsnehmen gänzlich und fand dabei die Unterstützung der weltlichen Gesetzgebung. Mit dem Aufstellen eines solchen gesetzlichen Zinsverbotes wurde der Begriff des W. gleichbedeutend mit Zinsnehmen überhaupt. Die natürliche Folge war, daß die Geldverleiher sich durch versteckte Zinsen, Renten, Kauf von Gütern mit Vorbehalt des Rückkaufs u. s. w. zu helfen suchten. Doch wurde auch damals, wo es nicht anders anging, den Juden und an vielen Orten den sog. Lombarden das Zinsnehmen gestattet. Als mit dem Umschwunge der sozialen Verhältnisse seit dem Ende des Mittelalters der Vorteil der Ausnutzung geliehener Geldkapitale immer augenfälliger wurde, fielen zwar die unbedingten Zinsverbote von selbst weg, aber in den meisten Staaten wurden jetzt Zinstaxen festgesetzt und Überschreitungen derselben (meistens war das Maximum 5 Proz.) als W. betrachtet. In manchen Staaten wurde der W. nur mit Geldstrafen belegt, in andern dagegen auch mit Ehrverlust und mit Gefängnisstrafen, und namentlich geschah dies bei sog. gewerbsmäßigem W. Doch erwies sich die Durchführung solcher Maßregeln immer schwieriger, zuletzt fast unmöglich. Die Regierungen selbst sahen sich genötigt, Schulden zu höherm Zinsfuß zu machen, und mußten, als dadurch und durch den Zwangszinsfuß der Handel schwer gefährdet ward, bei kaufmännischen Geschäften einen höhern Zinsfuß gestatten oder den Zwangszinsfuß ganz fortfallen lassen. Das letztere ist z. B. durch das Allgemeine Deutsche Handelsgesezbuch geschehen. neuerer Zeit wurden die Strafgesetze gegen den W. in vielen Ländern gänzlich aufgehoben, in Deutschland durch das Norddeutsche Bundesgesetz vom 14. Nov. 1867, welches seit 1871 als Reichsgesetz gilt und in §. 1 bestimmt, daß die Höhe der Zinsen, sowie die Höhe und die Art der Vergütung für Darlehne u. s. w. der freien Vereinbarung unterliegen. Ein Zinsmaximum läßt sich in der That ebenso wenig theoretisch rechtfertigen, wie praktisch zu Gunsten der wirtschaftlich schwächern Cxistenzen durchführen. Der Zins bemißt sich eben auch wesentlich mit nach dem Risiko, dem die dargeliehene Summe ausgesetzt wird, und wenn hiernach in einem gegebenen Falle z. B. 10 Proz. vollkommen berechtigt erscheinen, so wird der Geldbedürftige, wenn eine Zinstaxe von 5 oder 6 Proz. besteht, bei anständigen Kapitalisten überhaupt kein Geld erhalten, sondern sich an Wucherer wenden müssen, die vielleicht 20 oder 30 Proz. verlangen. AÄber das Strafgesetz kann sehr wohl auch ohne Bestimmung eines Zinsmaximums dem wucherischen Treiben entgegentreten, und dies ist nicht ohne Erfolg durch das Reichsgesetz (Wuchergesetz) vom 24. Mai 1880 geschehen. Dasselbe erklärt jede unter Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit erfolgende, nach den Umständen des Falles augenfällig übermäßige lüberschreitung des üblichen Zinsfußes für strafbar und unverbindlich. Die Entscheidung, ob W. vorliegt, bleibt also dem jedesmaligen Ermessen des Richters überlassen. Das Gesetz genügt natürlich allein nicht zur wirksamen Bekämpfung des W. Als positive Maßregel gegen denselben ist besonders eine zweckmäbige Organisierung des landwirtschaftlichen Kredits auf genossenschaftlichem Wege zu empfehlen, arte in den Raiffeisenschen Darlehnskassen (. Darlehnsvereine) an vielen Orten bereits ein erfreulicher Anfang gemacht. Vgl. Strauber, Der Zinswucher bei den Römerno (Basel 1857); Neumann, «Geschichte des W. in Deutschland » (Halle 1865); Endemann, «Die Bedeutung der Wucherlehrer (Berl. 1866); Graf Chorinsky, «Der W. in Ssterreich (Wien 1877); Reichensperger, „Die Zins⸗ und Wucherfrage v (Berl. 1879); von Stein, Der W. und sein Rechtvo (Wien 1880). Über den sog. Kornwucher s. u. Getreidehandel. lund Senecio.