FeedZehnt
Recht & StaatBrockhaus 1882

Zehnt oder Decem (decimae) ist eine Reallast, nach welcher der Berechtigte periodisch eine Quote (ursprünglich den zehnten Teil) der Erträgnisse des belasteten Grundstücks zu beanspruchen hat. Diese Abgabe entstand in alter und neuer Zeit aus den mannigfaltigsten Veranlassungen und hat auch die verschiedensten Wandlungen gehabt. Schon im röm. Recht gab es Verhältnisse, in denen die Abgabe des zehnten Teils der Früchte die Stelle des Erbpachts oder eines Teils des Kaufgeldes vertrat, und diese Verträge und Abgaben dauern auch nach Einwanderung der Germanen in die röm. Provinzen und bis zur neuern Zeit fort. Es war namentlich die Gutsherrschaft, welche die Berechtigung zu Z. in sich schloß. Auch wurden Z. vielfältig vertragsmäßig von den Berechtigten erworben. Ein Teil der 3., und zwar der bei weitem größere, ist aber ursprünglich sicher eine Steuer gewesen. Auf Grund der Gesetze Mosis, welche die Zehntabgabe zu Gunsten der Priester und des Kultus vorschrieben, suchte die christl. Geistlichkeit diese Abgabe ebenfalls einzuführen, und wenn man auch anfänglich den Z. nur durch moralischen Einfluß auf die Einzelnen zu erzielen suchte, so forderte ihn doch schon 585 das Konzil von Macon als wirkliches Recht der Kirche. Als solches bestätigten ihn spätere Konzilienbeschlüsse und Kapitularien der fränk. Könige, ohne ihn jedoch für alle Teile des Fränkischen Reichs und für alle Arten des Erwerbes und Einkommens durchzusetzen. Ahnlich verfuhr man in andern Ländern, namentlich in England, Schottland und Irland. In späterer Zeit kamen viele weltliche Z. in die Hände der Geistlichkeit und der geistlichen Stiftungen, indem diese zehntbare Güter an sich brachten, Grundstücke um Z. in Kultur gaben oder die Zehntpflicht gegen Kapital erkauften. Es gelangten aber auch kirchliche Z., trotz der in den kirchlichen Gesetzen enthaltenen Abtretungsverbote, an Laien, sei es, daß man sie den kirchlichen Stiftungen gewaltsam entzogen, sei es, daß sie in Lehn gegeben wurden. So läßt sich denn nur selten noch mit Sicherheit der Ursprung der einzelnen Zehntrechte ermitteln. Doch kann man annehmen, daß, wo die Zehntpflicht über ganze große Bezirke geht, dieselbe auch aus einer ursprünglich kirchlichen Steuer entsprungen ist. Der Z. hat verschiedene Namen. Am häufigsten ist er Reallast von Feldern und Weinbergen, wird nur von Getreide und Wein gegeben und heißt großer Zehnt. Außerdem kommt hier und da der Z. von Gemüsegärten als kleiner Zehnt, von jungem Bieh als Blut⸗ oder Fleischzehnt, von Eiern u. s. w. vor. Forste waren selten dem Z. unterworfen, sehr häufig dagegen der Bergbau, ehe die neuern Berggesetze ihn beseitigten. Der 3. von neuangebauten —3 heißt Neubruchzehnt. In der Regel muß der Zehntherr den 3. einfammein. Nur wenn bestimmte, immer gleichbleibende Abgaben verglichen sind, 3. B. Abgaben in Geld, muß sie der Pflichtige bringen (Sackzehnt). In vielen Staaten sind die Z. fast schon ganz verschwunden, oder bestehen doch nur noch zu Gunsten geistlicher Institute fort. Gleich andern Reallasten hindern die Z. die Verbesserung des Bodens, insofern dem Besitzer hieraus nicht dieselben Vorteile entsprießen, wie aus der Verbesserung des unbelasteten Bodens; umgekehrt haben die Berechtigten über Hinterziehung eines mehr oder minder beträchtlichen Anteils, über Säumigkeit der Besitzer, über schlechte Beschaffenheit der abgelieferten Erträge u. dgl. zu klagen. Viele Prozesse sind daraus hervorgegangen. Man hat deshalb seit Einführung der Geldwirtschaft die Naturalzehnte ziemlich allgemein durch freie Vereinbarung unter Gutheißung des Staats in feste Geldzinse verwandelt, sich hiermit aber meistens nicht begnügt, sondern die Verpflichtung auf Grund von Staatsgesetzen durch Kapitalzahlung oder Landabtretung abgelöst. Die Provokation auf Ablösung kann entweder vom Berechtigten für alle in einer Gemeinde ihm zustehenden Z. oder vom Verpflichteten für alle auf seinem Besitz haftenden Lasten erfolgen; es wird dabei nicht der Roh⸗, sondern der Reinertrag der Besitzung zu Grunde gelegt. (S. Grundlasten.) ehrwurz, Pflanzenart, s. unter Arum.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 850Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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