FeedZinusulfid
Recht & StaatBrockhaus 1882

Zinusulfid, s. Musivgold. Zinnwaldit, s. unter Lithionglimmer. Zins (vom lat. census) ist ein sehr umfassender Name für Abgaben in Geld und Naturalien. Man unterscheidet: 1) Zins von Geldkapitalien oder usurae (s. Zinsen); 2) Zins (Mehrzahl Zinse) von einer gemieteten oder gepachteten Sache, sei es ein Produktionsmittel oder ein Gebrauchsgut, Miet- und Pachtzins (s. Mietvertrag); 3) Grundzins oder Abgaben an einen Zinsherrn. Die Z. sind aus sehr verschiedenen Verhältnissen entstanden und deshalb auch verschiedener Art; ein großer Teil derselben ist in neuerer Zeit mit und ohne Entschädigung aufgehoben worden. Ein Teil wurde namentlich im Mittelalter und später durch ein unablöslich gegebenes bares Darlehn erkauft oder vom Eigentumer eines Grundstücks beim Verkauf desselben mit vollem Eigentumsrecht an einen andern als ein Teil des Kaufgeldes erworben (census constitutiri und reservati). Dergleichen Grundstücke (bona censitica oder schlechte Zinsgüter) befanden sich in vollem Besitz des Zinsmannes, der dieselben frei vererben und veräußern konnte. Der Zinsherr durfte nur seinen Z. fordern, hatte aber nicht das Recht, das Grundstück, im Fall der Z. nicht gezahlt wurde, an sich zu ziehen. (S. auch Erbpacht.) In andern Fällen hatte sich der Grundherr bei Uberlassung des Grundstücks das Eigentumsrecht vorbehalten, und der Zinsmann besaß nur das Nutzungsrecht gegen eine bestimmte jährliche Abgabe, sodaß er nichts Cigenes als das Kolonatsrecht und sein in dem Gute steckendes bewegliches Vermögen, beides aber auch noch mit bedeutenden Einschränkungen, besaß. Er konnte deshalb auch das Kolonatsrecht nicht verkaufen, und selbst unter den Kindern des Kolonen hatte der Grundherr die Wahl. Was der Meier auf dem Gute erwarb, mußte er zur Besserung desselben anwenden, durfte auch den aus dem Gute weggehenden Kindern nur eine bestimmte Summe geben. Erlegte er die Abgaben nicht, geriet er in Vermögensverfall, so mußte er das Gut aufgeben. (S. Abmeierung.) Zwischen den bezeichneten beiden Arten der 3. gab es noch verschiedene andere mit mancherlei Namen und sehr verschieden berrumg Rechten beider Teile, bei welchen Grundherr und Kolon aber zu gleicher Zeit ein wahres Eigentum am Grundstück hatten. Verschieden von diesen auf Eigentumsverhältnissen beruhenden Grundzinsen waren noch diejenigen Abgaben, welche sich auf die Gerichtsherrlichkeit gründeten und eine Art Schutzgeld dartellten. Da aber der Zinsherr fast stets mächtiger war als der Zinsmann, so wußte er es bei den großen Mängeln der Rechtspflege der frühern Jahrhunderte im Laufe der Zeit nicht selten dahin zu bringen, daß nicht nur aschlechtey Zinsgüter in Erbzins⸗ und Meiergüter verwandelt und freie Zinsleute fronpflichtig gemacht und bis zur Leibeigenschaft herabgedrückt wurden, sondern auch, daß er da, wo er nur Gerichtsherr war, schließlich als Grundherr angesehen ward, und sich das Schutzeld in einen förmlichen Grundzins umgestaltete. Die wirtschaftliche und politische Entwickelung der Neuzeit führte dazu, daß die mittelalterlichen Grundzinsen in fast allen Kulturstaaten durch Ablösung (. d.) allmählich beseitigt wurden und die Besitzer das volle Eigentum des Bodens erhielten. Diese Reform lag unzweifelhaft im öffentlichen Interesse, doch ist deshalb nicht ausgeschlossen, daß auch gegenwärtig unter besondern Umständen erbpachtartige Verhältnisse in zeitgemäßer Gestaltung zur Besetzung mittlerer und kleinerer Bauernwirtschaften zweckmäßig sein können, was denn auch in dem preußischen Gesetz von 1886 über die Kolonisation in den ehemals polnischen Provinzen durch die Einführung der Rentengüter anerkannt worden ist. Zucen en, s. unter Coupons. insen (Interessen) nennt man gegenwärtig vorzugsweise die Vergütung für die Nutzung eines aus Geld bestehenden oder in Geldwert ausgedrückten Kapitals. Die zu verzinsende Schuld kann entstehen durch ein unmittelbares Darlehn von Geld, oder aber durch die Kreditierung von Forderungen, die aus Verkäufen oder andern Verträgen und Geschäften entstanden sind. In allen Fällen aber verliert der Gläubiger für die Zeit, während welcher er das betreffende Kapital nicht in Händen hat, die Möglichkeit, dasselbe zu seinem Vorteil anderweitig produktiv zu verwenden, und die Zahlung von Z. seitens des Schuldners erscheint daher durchaus billig und gerechtfertigt. Wenn früher, besonders nach der Auffassung des kanon. Rechts im Mittelalter, alles Zinsnehmen als Wucher (s. d.) betrachtet wurde, so erklärt sich dies daraus, daß unter den damaligen Verhältnissen der produktive Charakter des Geldkapitals noch nicht augenfällig zu Tage lag. Die Höhe der Z. wird durch den Zinsfuß ausgedrückt, der angibt, wie viel von einem Kapital = 100 in einem Jahr an Z. zu zahlen ist. Man unterscheidet den Anlage-Zinsfuß (bei Kapitaldarlehen auf längere Zeiträume) und den kaufmännischen oder Bankzinsfuß, der bei dem in Handels- und Bankgeschäften üblichen kurzfristigen Kredit maßgebend ist. Besondere Arten des letztern sind wieder der Lombardzinsfuß (s. Lombard) für kurzfristige, durch Faustpfand geleistete Darlehen und der Wechselzinsfuß oder Discontosatz, der auf die ganze künftig fällig werdende Wechselsumme, nicht aber auf den gegenwärtigen, d. h. im Augenblick der Discontierung bestehenden Wert derselben angewendet wird. Da die nachhaltige Verzinsung eines Kapitals überhaupt nur dadurch möglich ist, daß der Schuldner dasselbe in einer wirtschaftlichen Unternehmung produktiv verwertet, so kann der Kapitalzins im allgemeinen nur einen Teil des in den Unternehmungen erzielten Kapitalgewinnes bilden. Der Unternehmer findet den Leihkapitalisten durch seste Zinsen ab, behält aber normalerweise noch einen Gewinnanteil von wechselnder Größe für sich übrig. Andernfalls würde die Nachfrage nach Geldkapital bald sehr gering werden. Die obere Grenze des durchschnittlichen Zinsfußes wird also durch die jeweilige durchschnittliche Höhe des Unternehmer-Kapitalgewinns gegeben, jedoch nur ausnahmsweise bei Notlagen der Unternehmer erreicht. Wie sich unterhalb derselben der Zinsfuß stellt, hängt von Angebot und Nachfrage auf dem Kapitalmarkt ab. Erzielen die Unternehmer große Gewinne, was besonders in neu erschlossenen Ländern mit großen natürlichen Hilfsquellen der Fall zu sein pflegt, so wird die Nachfrage nach Kapital das Angebot übersteigen und der Zinsfuß absolut hoch stehen, aber doch nur einen mäßigen Teil des Kapitalgewinnsatzes ausmachen. Ein hoher Zinsfuß ist daher an sich ebenso wenig immer ein ungünstiges wirtschaftliches Symptom, als ein niedriger ein günstiges; denn die letztere Erscheinung kann durch eine wirtschaftliche Stagnation und ein den Unternehmungsgeist lähmendes Sinken des Kapitalgewinns hervorgerufen sein. Als normaler Zinsfuß ist übrigens nur derjenige 1 betrachten, der für vollständig sichere Kapitalanlagen gilt; zu diesem aber kommt in vielen Fällen noch eine größere oder geringere Risikoprämie, die unter Umständen, wenn nämlich nicht nur die Verzinsung nicht genügend gesichert ist, sondern sogar die Möglichkeit des Verlustes des Kapitals besteht, berechtigterweise sehr bedeutend sein kann. Es ist hiernach klar, daß eine gesetzliche Feststellung des Maximalzinsfußes wie sie früher in den Wuchergesetzen allgemein üblich war und auch jetzt noch in mehrern Staaten besteht, wirtschaftlich nicht haltbar erscheint. In Deutschland hat man daher mit Recht eine solche Bestimmung in das gegen den Wucher gerichtete Ges von 1880 nicht aufgenommen. Jedoch gibt es au hier im Unterschiede von den vertragsmäßigen für besondere Fälle noch gesetzliche Zinsen von bestimmter Höhe (besonders Pfandleider. und in Preußen besteht auch für die Pfandleiher und Rückkaufshändler eine besondere Zinsbeschränkung.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 926Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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