FeedManeini-Mazarini
Recht & StaatBrockhaus 1882

Maneini-Mazarini (Louis Jules Barbon), Herzog von Nivernais (s. d.). Mancipatio heißt eine dem ältesten röm. Recht angehörige Form der übereignung von Vermögensgegenständen. Sie wurde aber nicht allein zur Verschaffung echten (sog. quiritischen) Eigentums an den hauptsächlichsten Objekten des damaligen Verkehrs (res mancipi) gebraucht, sondern sie kam auch zur Begründung von Familienrechten (eheherrliches Recht =manus, väterliche Gewalt bei Adoption), zur Befreiung von der väterlichen Gewalt (Emancipation), zur Begründung von Grunddienstbarkeiten (die sog. servitutes praediorum rusticorum gehörten zu den res mancipi) und bei der Testamentserrichtung als Form des bezüglichen Rechtsgeschäfts in Anwendung. Die M. bestand in einem Kaufgeschäft vor fünf Zeugen, wobei der Kaufpreis durch einen besondern Sachverständigen (libripens, Wagenhalter) in Erz abgewogen wurde. Der Käufer (Erwerber) mußte dabei eine bestimmte, an die prozessualische Formel des Eigentumsprozesses anklingende Formel aussprechen und dem Verkäufer (Veräußerer) das Geld übergeben. Dieser Akt, ursprünglich wirklicher Kauf, war seit Einführung gemünzten Geldes bloß noch ein Scheinkauf, da das Geld jetzt nicht mehr gewogen zu werden brauchte, und blieb als solcher, also als bloße Form der genannten Rechtsgeschäfte noch lange im röm. Recht erhalten. Mancipium wird in der ältesten röm. Rechtsaufzeichnung (den XII Tafeln) die mancipatio (s. d.) genannt. Nachher bezeichnet M. ein sklavenähnliches Verhältnis, in welches ein Freier in der Form der Mancipation an einen andern Freien geraten konnte. Die Fälle, in welchen eine solche Stellung begründet wurde, waren z. B. Selbstverkauf oder Verkauf durch den Gewalthaber (Vater, Gatten) aus gewissen Gründen, namentlich aber gehörte die Herbeiführung des M. zur Rechtsform bei Entlassung aus der häuslichen Gewalt und bei der Adoption. Die rechtliche Stellung der, wie man sagte: in causa mancipii Befindlichen war eine Mischung von Unfreiheit und Freiheit, bei welcher jedoch der Gesichtspunkt der Unfreiheit überwog. [Waren). Manco (ital.), das Fehlende, der Abgang (bei Mandäer, auch Sabier, Ssabier, fälschlich Mendäer oder Mendaiten genannt, heißt eine orient.⸗gnostische Partei, welche in einigen überresten noch jetzt in der Gegend von Babylon erhalten ist. Ihr Ursprung ist nicht vom Christentum, auch nicht von den Johannesjüngerno, sondern von dem altbabylonischen Heidentum abzuleiten, obwohl sie im Laufe der Zeit auch allerlei biblische Vorstellungen aufgenommen haben. Dem Christentum und noch mehr dem Judentum stehen sie feindselig gegenüber. Der Name M. bedeutet Erkennende, Gnostiker. Ihr Religionssystem, das in einem eigenen armenischen Dialekt in vielen, teilweise noch erhaltenen Schriften niedergelegt ist, stellt ähnlich wie im Manichäismus den Gegensatz eines Reichs des Lichts und der Finsternis an die Spitze. Die M. haben eine förmliche Hierarchie in drei Klassen. Ihre Haupteeremonie ist die Taufe, welche nicht bloß als Aufnahmeritus dient, fondern auch als Weihe⸗ und Reinigungsakt bei den verschiedensten Anlässen wiederholt wird. Auch eine Art Abendmahlsfeier mit Brot und Wein ist bei ihnen üblich. Sie haben Wochenfeste (den Sonntag) und Jahresfeste. Unter letztern ist das fünftägige Tauffest das wichtigste. Ihre Sittenlehre unterscheidet sich von der anderer Sekten dadurch, daß sie frei von jeder Ascese ist. Den Priestern ist die Ehe geboten; die Vielweiberei ist gestattet. Unter den heiligen Schriften der M. ist namentlich Kdas große Buch», Sidra rabba, zu nennen. Zur Zeit der Abbasiden wollen die M. in Babylonien 400 Gotteshäuser besessen I00 Dann begann die Verfolgung durch die Mosim. Jetzt sollen sie nur etwa 1500 Seelen zählen. Die ältere Litteratur über die M. ist jetzt wertlos. Die einzig brauchbare Ausgabe des Sidra rabba ist von Petermann (4Thesaurus sive liber magnas etc., 2 Bde., Lpz. 1867), das Golasta ist von Euting (Golasta oder Gesänge und Lehren von der Taufe und dem Ausgange der Seelenv, Stuttg. u. Tüb. 1868) edirt; eine Mandäische Grammatiks gab Th. Nöldeke (Halle 1875). Mitteilungen über die M. gaben Petermann in den «Reisen im Orient⸗ (Bd. 2, Lpz. 1861), sowie Cycklama, «Voyages en Russie.. dans la Mésopotamier (1868). Vgl. noch Chwolsohn, «Die Ssabier und der Ssabismusv (2 Bde., Petersb. 1856); Siouffi, Etudes sur la religion des Soubbas ou Sabienso (Par. 1880). Mandal, Flecken an der Südküste Norwegens, im Amte Lister-Mandal, etwas östlich vom Dal Lindesnäs, an der Mündung des Flusses Manda besteht aus den drei Orten M., Malmö und Kleven, hat einen Hafen, Handel mit Holz, Fischen und Hummern und zählt (1875) 3883 E. Mandalay, Mandelay oder Pattaniapura, ein Ort in Birma in Hinterindien, der 1857 zur neuen Haupt- und Residenzstadt des Reichs erhoben wurde. M. liegt unter 222 nördl. Br. und 95 32 östl. L. von Greenwich, etwa 45 km nördlich von der frühern Hauptstadt Amarapura (s. d.) und 5 km vom östl. Ufer des Jrawadi, auf einer dürren, sonnverbrannten und staubigen Ebene und besteht aus drei ineinandergeschobenen Vierecken, von welchen nur die zwei innern von Mauern umschlossen sind. Der König wohnt mit seiner zahlreichen Familie und den Palastbedienten im innersten Quadrat, welches aus dem mit einer hohen Turmspitze versehenen Residenzgebäude, den Wohnungen der Prinzen, den Tribunalen der höhern Gerichtshöfe, den Konferenzsälen der Minister, so- wie einer Menge von Höfen, Gärten, Teichen u. s. w. besteht. Das zweite Quadrat enthält die durch Umzäunungen voneinander getrennten Häuser der Beamten, Offiziere und Soldaten und bietet mit seinen breiten, rechtwinkelig sich kreuzenden Straßen einen reinlichen, aber eintönigen Anblick dar. Ein tiefer Wassergraben und eine hohe, durch breite Türme flankierte Mauer, deren vier massive Thore abends geschlossen werden, umgibt auch diese Soldatenstadt. Dann folgt in weitem Abstande die äußere Stadt. In ihr wohnen Kaufleute, Handwerker und die große Masse des Volks. Die Bevölkerung von M. wird auf 90000 Seelen geschätzt. Mandan, Name der großen säbelartigen Messer der Dayak (s. d.). Mandant, s. unter Mandat.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 11, S. 399Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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