FeedKanon
Recht & StaatBrockhaus 1882

Kanon bezeichnet in der Rechtssprache die jährliche Geldabgabe, auf welche eine bis dahin ihrem Betrage oder ihrem Anfalle nach ungewisse Leistung oder Beschränkung reguliert oder abgelöst wird, z. B. Laudemialkanon. Auch nennt man K. den Erbzins oder die festgesetzte Pachtsumme, welche die Erbpächter jährlich an den Grundherrn zu entrichten haben.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 67Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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