FeedStaatsanwaltschaft
Recht & StaatBrockhaus 1882

Staatsanwaltschaft nennt man diejenige staatliche Behörde, welche zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses bei der Rechtspflege und hauptsächlich behufs der Betreibung der öffentlichen Anklage wegen strafbarer Handlungen eingesetzt ist. Obschon sich bereits in den röm. und selbst in den ältern deutschen Rechten einzelne Ansätze einer solchen Einrichtung entdecken lassen, so gebührt doch den Franzosen das Verdienst, hsoßen undemerrels auf beispielgebende Weise geschlossen und mittels Einfügung der S. sowohl die Gerichte von berufswidrigen Aufgaben befreit als eine beständige Rücksicht auf die Ansprüche der Gesamtheit bei der Rechtspflege gesichert zu haben. Die französische S. reicht mit ihren Anfängen bis in jene Zeit hinauf, wo noch kein regelmäßiges Einkommen den Regierungsbedürfnissen entsprach und die oberste Gewalt alle ihr zugewiesenen halbprivaten Bezüge um so genauer zu Rate nehmen mußte. Es war deshalb den Finanzprokuratoren zur Pflicht gemacht, jeden dem Fiskus zufallenden Erwerb wahrzunehmen, namentlich das Recht auf herrenlose Güter und erblose Hinterlassenschaften, die Gelegenheit zu Konfiskationen, die Ansprüche auf Bußen und Strafgelder zu verfolgen. Ihr hierdurch begründeter Einfluß auf die Justizverwaltung trug zur Bildung eines aus dem Anklage- und Inquisitionsprozeß gemischten Strafverfahrens bei, in welchem diese Kronanwälte, auch nachdem die Friedgelder und Bußen durch öffentliche Strafen ersetzt waren, das Recht der beleidigten Gesellschaft vertraten. Eine noch weiter greifende Bedeutung erhielten die Procureurs du roi und Avocats généraux durch die Dienste, welche sie dem centralisierenden Königtum im Kampfe mit den Parlamenten und bei den spätern Streitigkeiten um die Freiheit der Gallikanischen Kirche zu leisten hatten. Nachdem durch die Gesetzgebung der Revolution von 1789 die Kronanwälte durch öffentliche Ankläger und Nationalkommissare, diese wieder im Jahre VIII der Republit durch Regierungskommissare ersetzt worden waren, denen weiterhin Direktoren des Schwurgerichts und Sicherheitsbeamte entsprachen, kamen die Generalprokuratoren durch die Gesetzgebung des Jahres XII wieder zu Chren, bis Napoleon 1810 der «Staatsbehörder (ministère public) die im ganzen noch jetzt bestehende Verfassung gab. Hiernach bilden die S. der Generalprokuratorsam Cassationshofe, die Generalprokuratoren mit ihren Stellvertretern an den Appellhöfen und die Staatsprokuratoren (jetzt procureurs de la république) bei den Gerichten erster Instanz. Der erstgenannte verkehrt unmittelbar mit dem Justizministerium und erteilt sämtlichen Beamten der Staatsbehörde durch die Generalprokuratoren die nötigen Weisungen, wie denn überhaupt die

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 15, S. 119Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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