Kaufmannschaft wird in einem doppelten, einem subjektiven und einem objektiven Sinne gebraucht. Im erstern Sinne versteht man darunter lokale Vereinigungen der Kaufleute zur Wahrung ihrer gemeinschaftlichen Gewerbsinteressen, und diese Korporationen sind auch heutzutage noch besonders für Preußen von Bedeutung, weil in acht Städten der östl. Provinzen (darunter Berlin) die Funktionen der Handelskammern (s. d.) von ihnen ausgeübt werden. Im objektiven Sinne nennt man Kaufmannschaften größere Warenkomplexe, deren Bestandteile nicht einzeln aufgezählt werden sollen, wie das sowohl beim Frachtvertrag als bei der Transportversicherung, auch der Feuerversicherung üblich ist.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 198Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei