Korporation (mittellat., abgeleitet von corpus, Körper) ist ein sich immer ergänzender, vom Staate mit einer eigenen Persönlichkeit oder als juristische Person (s. Moralische Personen) anerkannter Verein zur dauernden Verwirklichung eines öffentlichen oder doch gemeinnützigen Zwecks, wie z. B. die Stadt⸗ oder Landgemeinde, ein Kollegium, eine Universität. Von der bloßen Gesellschaft, als der beliebigen Vereinigung von mehrern zur gemeinschaftlichen Thätigkeit für ihr zufällig übereinstimmendes Privatinteresse, unterscheidet sich die K. hauptsächlich dadurch, daß sie für eine, der Idee nach dem Staate zugehörende, ewige Kulturaufgabe eintritt, und in dieser geschichtlichen Funktion sich von den Aunaten. welche die jeweilige Mitgliedschaft erlangten, als besondere Persönlichkeit abhebt. Jene Mitglieder sind dem objektiven Willen der K. unterworfene Organe, die bloßen Träger, nicht die Eigentümer des gemeinsamen Rechts und Besitzes, und ihre Wirksamkeit kann keine subjektivwillkürliche, sondern bloß eine pflicht⸗ und verfassungsmäßig bestimmte sein.