FeedKinderschutz
TechnikBrockhaus 1882

Kinderschutz in Bezug auf Fabrikarbeit u. s. w. In der neuern Zeit sind in fast allen Kulturländern (mit Ausnahme Belgiens) mehr oder weniger weitgehende gesetzliche Vorschriften erlassen worden, durch welche die Verwendung von Kindern und jungen Leuten in Fabriken und Bergwerken in einer den Rücksichten auf die gesundheitliche und sittliche Entwickelung des Nachwuchses der industriellen Bevölkerung entsprechenden Weise beschränkt und geregelt wird. (S. Fabrikgesetzgebung und Frauen- und Kinderarbeit.) Teilweise erstrecken sich die Schutzmaßregeln auch auf die in kleingewerblichen Werkstätten beschäftigten Kinder; dagegen ist noch wenig oder gar nichts geschehen zum Schutze derjenigen Kinder, die in der Hausindustrie (s. d.) von ihren Eltern zur Arbeit herangezogen werden. Eine andere Seite des K. bildet die Fürsorge für ausgesetzte, verlassene und verwahrloste Kinder. (S. Findelhäuser.) Auch in dieser Hinsicht ist die Staatsthätigkeit in der neuern Zeit mehr und mehr an die Stelle früherer kirchlicher und Privatwohlthätigkeits-Einrichtungen getreten. Die deutsche Gewerbeordnung in ihrer gegenwärtigen Gestalt überläßt die polizeilichen Bestimmungen hinsichtlich des Haltens von Pflege- oder Kostkindern den Einzelstaaten.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 277Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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