Kindesunterschiebung ist ein Delikt, durch welches der Personenstand eines andern vorsätzlich verändert wird. Sie umfaßt hauptsächlich die Fälle, in denen ein Kind eingeschoben wird, ohne daß ein anderes beseitigt wird. Diese Unterschiebung kann für das Kind, wie für dritte von tiefgreifenden Rechtsfolgen begleitet sein. Nach röm. Rechte dadurch ausgezeichnet, daß die accusatio partus suppositi nicht verjährte und der Tod des Anklägers die Verfolgung nicht beseitigte, ist jetzt die K. neben der Verwechselung in §. 169 des Deutschen Reichsstrafgesetzbuchs mit Gefängnis bis zu drei Jahren, bei gewinnsüchtiger Absicht mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bedroht. Ein besonderes jugendliches Alter des Kindes scheint nicht erfordert zu sein. Auch der Versuch ist strafbar erklärt.