Kuppelei (lenocinium) nennt man das Anlaßgeben und Gelegenheitschaffen zu unerlaubter Befriedigung des Geschlechtstriebes. Die K. wird an denen, die sich dieses Verbrechens schuldig machen, härter bestraft, wenn Verführung unschuldiger Mädchen und andere Schlechtigkeiten als erschwerende Umstände vorliegen oder gar Männer ihre Frauen und Eltern ihre Töchter andern preisgeben; das röm. Recht ging hier bis zur Todesstrafe. Nach dem Reichsstrafgesetzbuch (§. 180) werden diejenigen, welche gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz durch Vermittelung, Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit der Unzucht Vorschub leisten, mit Gefängnis bestraft, woneben auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Polizeiaufsicht erkannt werden kann. Dagegen wird die K., selbst wenn sie nicht gewohnheitsmäßig noch aus Eigennutz betrieben wird, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren und Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte geahndet, wenn hinterlistige Kunstgriffe angewendet worden oder der Schuldige zu den Personen, mit denen Unzucht getrieben worden, im Verhältnis von Eltern zu Kindern, Vormündern zu Pflegebefohlenen, Geistlichen, Lehrern oder Erziehern zu ihren Schülern oder Zöglingen steht (S. 181).