Kirchenbücher heißen die Bücher, in welche die Geistlichen die von ihnen verrichteten Amtshandlungen eintragen. Der Ursprung der Tauf⸗ und Sterberegister geht in das 1. Jahrh. zurück. Doch ward bei den erstern kein gleichmäßiges Verfahren beobachtet, auch wurden in die letztern (Diptychen) nur die Kleriker der Kirche und hervorragende Gläubige aufgenommen, deren Namen an bestimmten Tagen zum Gedächtnis öffentlich in den Kirchen verlesen wurden. Erst das Konzil von Trient hat die regelmäßige Führung von K. den Pfarrern zur Pflicht gemacht. Dieselben bestehen aus sieben Registern: 1) Taufbuch, 2) Firmbuch, 3) Ehebuch, 4) Totenbuch, 5) Liber status animarum (tabellarische Übersicht über die Jahresresultate der vier ersten Register), 6) Verkündbuch (Liste der im Laufe der Woche abzuhaltenden Gottesdienste, Seelmessen u. s. w.) und 7) Befehlbuch (chronol. Verzeichnis der Anordnung der Kirchenobrigkeit). Auch die evang. Pfarrer hatten K. zu führen. Seit der gesetzlichen Einführung der staatlichen Civilstandsreister (. unter Civilstand) im Deutschen Reiche huhen die kirchlichen Eintragungen keine rechtliche Bedeutung mehr.