Klostergelübde nennt man überhaupt das feierliche Versprechen, sich den das Klosterleben bedingenden Regeln zu unterwerfen, im engern Sinne die Gelübde des Gehorsams (gegen die Ordensregel und die Befehle der Vorgesetzten), der Keuschheit (Ehelosigkeit und unbedingte Enthaltung von jedem Geschlechtsverkehr) und der Armut (Verzicht auf alles Privateigentum). Die Klöster selbst können Eigentum haben, jedoch unterscheidet man eine hohe, höhere und höchste Armut. Die — Armut besteht darin, daß ein Kloster nur so viel liegende Gründe besitzen darf, als zu seiner Erhaltung nötig sind; die höhere, daß es gar keine liegende Gründe, wohl aber bewegliche Gegenstände, wie Bücher, Kleider, Vorräte an Speisen und Getränken, Renten u. s. w., besitzen darf; die höchste gestattet weder bewegliches noch unbewegliches Eigentum. Die hohe Armut geloben z. B. die Karmeliter und Augustiner, die höhere die Dominikaner, die höchste die Franziskaner, vornehmlich die Kapuziner. Außer diesen drei allgemeinen K. gibt es noch viele andere, welche einzelne Mönchsordenfordern, z. B. das des Schweigens bei den Kartäusern, des unbedingten Gehorsams gegen den Statthalter Christi bei den Jesuiten, der Krankenpflege u. s. w. Der Bruch der K. wurde ehedem mit den härtesten Strafen, selbst mit dem Tode bestraft, jetzt aber ist er nach der Bestimmung des Konzils von Trident (Sitzung 25) mit einer mehrjährigen Auferlegung der strengsten Bußen bedroht. Die K. werden, soweit nicht Staatsgesetze etwas anderes bestimmen, auf die ganze Lebenszeit abgelegt.