Kollatür (lat.), das Recht, eine geistliche Stelle zu besetzen, eine Pfründe oder Stipendien zu vergeben. Die Besetzung geistlicher Stellen steht, nachdem das Wahlrecht der ältesten Christengemeinden sich nur ausnahmsweise erhalten hat, regelmäßig den Inhabern der Kirchengewalt zu, nach kanonischem Rechte rücksichtlich der geringern Benefizien den Bischöfen, rücksichtlich der Bistümer den Domkapiteln unter päpstl. Bestätigung, nach prot. Kirchenrechte dem Landesherrn. Ist der Konferierende bei der Kollation an eine Präsentation dritter gebunden (s. Kirchenpatronat), so spricht man von collatio nec libera, entgegengesetzten Falls von einer collatio libera.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 410Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei