Vokation (kirchenlat.) heißt in der Kirchensprache die gesetzliche Berufung zu einem geistlichen Amte. Das Recht derselben kommt entweder der Gesamtkirche oder der einzelnen Gemeinde zu und wird in ersterm Falle von der obersten Kirchenbehörde des Landes, in letzterm von dem Gemeindekirchenvorstande geübt. Wo dagegen ein Kirchenpatronat besteht, welchem die Besetzung geistlicher Stellen zukommt, stellt der Patron (der Landesherr, städtische Magistrate oder ländliche Grundbesitzer) die V. aus. An die V. knüpft sich die landesherrliche Bestätigung oder Konfirmation und die Ordination bei denen, welche diese noch nicht erhalten haben. Dem Vocierten steht das Recht zu, in der ihm zugewiesenen Kirchengemeinde zu predigen, die Sakramente zu verwalten und die Seelsorge zu führen.