FeedKomplott
Recht & StaatBrockhaus 1882

Komplott (frz., vom lat. complicitum, Verflechtung, Verwickelung) nennt man die verabredete Verbindung mehrerer zur Begehung einer verbrecherischen Handlung: eine Untergattung des concursus ad delictum. Als selbständiges Reat erscheint das K. im Deutschen Reichsstrafgesetzbuch nur noch bei hochverräterischen Unternehmungen C. 83; vgl. jedoch auch die §8. 122, 243, Nr.7 und 250, Nr. 2, sowie Reichsmilitärstrafgesetz von 1872, §. 55). Außerdem fällt das K. entweder unter den Begriff der Teilnahme, resp. der Urheber⸗ und Gehülfenschaft (Reichsstrafgesetzbuch, §. 47 fg., S§. 128 und 129) oder des Versuchs (§. 43 ebendaselbst). Das Reichsmilitärstrafgesetzbuch vom 20. Juni 1872 berücksichtigt die Verbindung mehrerer bei Begehung der nachfolgenden Verbrechen: Kriegsverrat, Fahnenflucht, Meuterei und militärischen Aufruhr, wobei verstanden wird: unter Kriegsverrat ein im Felde begangener Landesverrat; unter Fahnenflucht der Versuch, sich seiner gesetzlichen oder übernommenen Verpflichtung zum Dienst dauernd zu entziehen; unter Meuterei die Verabredung mehrerer Personen des Soldatenstandes zur Verweigerungdes Gehorsams, zur Widersetzlichkeit oder zu einer Thätlichkeit gegen einen Vorgesetzten; unter militärischen Aufruhr die Zusammenrottung mehrerer, um mit vereinten Kräften einem Vorgesetzten den Gehorsam zu verweigern, sich ihm zu widersetzen oder eine Thätlichkeit gegen denselben zu begehen. Im gewöhnlichen Leben bezeichnet man mit K. meist polit. Verschwörungen und Geheimbünde.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 450Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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