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Recht & StaatBrockhaus 1882

Aufruhr ist im weitesten Sinne jede Zusammenrottung mehrerer Personen, bei welcher gegen die legale sthil keit der Träger der öffentlichen Gewalt Selbsthilfe geübt wird. In diesem Sinne lond nicht nur der eigentliche A. oder die seditio, ondern auch der gegen die öffentliche Autorität gerichtete Auflauf oder Tumult, die Meuterei oder Emeute, die Revolte und die Empörung oder Rebellion unter den Begriff des A., der also auch einen hoch⸗ und landesverräterischen Charakter frieber und mit einer Störung des Land⸗ und Hausriedens zusammenhängen kann. Nicht nur die all-Die wene und besondern Strafgesetze, sondern auch ie neuern Versammlungs⸗ und Vereinsgesetze suchen den Gefahren aufrührerischer Bewegungen zuvorzukommen und entgegenzutreten. Nach dem Strafgesetzbuch für das eutsche Reich §. 115 gilt als A. jede Zusammenrottung, bei welcher mit vereinten Kräften Beamten, die zur Vollstreckung von Gesetzen, von Befehlen und Anordnungen der Verwaltungsbehörden oder von Urteilen und Verfügungen der Gerichte berufen sind, in der rechtmäßigen Ausübung ihres Amts durch Gewalt oder Bedrohung mit Gewalt Widerstand geleistet oder solche Beamte während der rechtmäßigen Ausübung Zusa Amts thätlich leicher Art werden; nen, usammenrottungen gleicher Art gegen Personen, welche zur Unterstü ung der Beamten zugezogen waren, oder gegen Mannschaften der bewaffneten Macht oder einer Gemeinde⸗, Schutz⸗ oder Bürgerwehr in Ausübung des Dienstes; endlich rohung menrottungen, um durch Gewalt oder Drohung eine Behörde oder einen Beamten zur Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung zu nötigen. Von militärischem A. und Aufwiegelung handelt das Deutsche Militär-Strafgeseßbuch vom 20. Juni 1872, §S. 100 und 106 fg. Die Strafe ist durchfüngnt ich höhere oder geringere Freiheitsstrafe (Geängnis⸗, Zuchthaus⸗, Festungsstrafe), eine schwerere besonders für die Rädelsführer, Anführer und Anstifter. In gewissen Fällen, namentlich auch der militärischen Meuterei, tritt Todesstrafe ein. Bei Bedrohung der öffentlichen Sicherheit in dem Bundesebiete kann der Kaiser jeden Teil desselben in den der Bestimmung des Militär-Strafgesetzbuchs, §. 9 03 §. 155 fg.) das betreffende preuß. Gesetz vom 4. Juni 1851 maßgebend ist (Verfassung des Deutschen Reichs, Art. 68). Für die bei Gelegenheit eines A. angerichteten Vermögensbeschädi ungen haben, nach dem von den meisten neuern Geseßen angenommenen engl. Prinzip, subsidiär die Gemeinden aufzukommen. Man nennt solche Gesetze Tumultgesetze. Val. Hiller, Die Rechtmäßigkeit der Amtsausübung im Begriffe der Widersetzlichkeitd (Würzb. 1873). Geschn (nilitärisch), Aubindunn. zum Richten des Geschützes, wird in Verbindung mit dem am Geschützrohr befestigten Korn Kon der Der A. hat einen verschiebbaren Richtpunkt von der Form eines Einschnittes oder einer Durchbohrung, Visier an Letzteres und das Korn bilden die Viierlinie des Geschützrohrs. Dieselbe hat eine bestimmte, der Veränderung unterworfene Lage zur Seelenachse und bildet das Mittel, letzterer die zum Treffen des Ziels günstigste Stellung zu geben. Infolge der Abweichung der Geschosse nach unten vermöge der Schwerkraft, muß der A. eine Ernalt ei des Visiers gestatten. Der A. hat die Getalt einer Leiter oder einer Stange und wird entweder auf eine bestimmte Fläche an dem hintern Rohrende aufgesetzt oder in eine offnung des Rohrmetalls eingelassen. Im erstern Falle liegt das Visier in einem Schieber, welcher sich auf dem A. auf⸗ und niederbewegt, im letztern Falle ist es am obern Ende des A. angebracht und der ganze A. Eun eine Vertikalbewegung. Die eingelassenen A. assen sich in eine sichere erbindung mit dem Rohre bringen und werden in neuerer Zeit vorherrschend angewendet. Sie sind zugleich Stangenaufsätze und aus Metall. Zum Einstellen des ½ nach der jedesmaligen Entfernung des Ziels ist der A. mit einer Skala versehen, die häufig direkt die choss entfernungen selber angibt. Haben die Geschosse eine konstante Seitenabweichung, wie bei den ge1. enen Geschützen, so muß der A. auch eine seitce Verschiebung des Visiers gestatten. (S. Korn, Richtung, Visier.) Abforption. in physik. und physiol. Hinsicht, s. Absorption.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 2, S. 194Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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