Konkordanz (lat., übereinstimmung) nennt man eine Zusammenstellung und Verzeichnung aller Wörter und Gedanken, welche in einer Schrift vorkommen, mit Bezeichnung aller derjenigen Stellen, an welchen eines Wortes oder einer Sache in der Schrift Erwähnung geschieht. Bei den K. der Bibel ist bald der hebr. und griech. Text, bald eine allgemein geltende übersetzung zu Grunde gelegt. Man unterscheidet hier Verbal⸗ und Realkonkordanzen. Erstere geben eine alphabetische Ordnung aller in der Bibel vorkommenden Wörter und Redeusarten mit Angabe von Kapitel und Vers; die letztern geben eine geordnete Zusammenstellung aller auf einen bestimmten Gedanken oder Gegenstand bezüglichen Stellen. Die Anfertigung von biblischen K. fällt schon ins 13. Jahrh., wo Hugo de Sancto-Caro (gest. 1263) eine K. über die Vulgata anfertigen ließ. Später verbesserten dieselbe Arlotto de Prato (um 1290) und Konrad von Halberstadt (im 14. Jahrh.). Nach dem Muster dieser K. wurden dann hebräische K. über das Alte Testament, sowie griechische über die Septuaginta und das Neue Testament, sowie über fast alle neuern übersetzungen angefertigt. Die erste hebräsche K. erschien 1523 in Venedig, welche Rabbi Isaak Nathan anfertigte, verbessert durch Marius de Calasio (Rom 1620). Besser und geordneter ist Buxtorfs Concordantiae bibliorum hebraicorumo (Bas. 1632), welche von Bär (Berl. 1862—63) neu herausgegeben wurde. Die neueste hebräische K. ist von Jul. Fürst (Lpz. 1840). Die erste gedruckte griechische K. lieferte Betulejus (Bas. 1546) und ihr folgten einige andere, wie von Heinr. Stephanus (Par. 1594, Genf 1609), Erasmus Schmid (Wittenb. 1638; neu herausgeg. Glasgow 1819), umgearbeitet von Bruder (Lpz. 1842, 3. Ausg., 2 Bde., 1867, neuer Abdruck 1876—80), excerpiert von Schmoller (Stuttg. 1869). über die Septuaginta kamen die K. von Kircher (Frankf. 1607), Tromm (Amsterd. und Utr. 1718). Die ältesten K. über die Vulgata erschienen öfters verbessert und mit Zusätzen. Eine neue K. gab F. P. Ducripon (Par. 1838), die erste deutsche K. gab Konr. Agricola (Nürnb. 1609) heraus, welche mehrfach verbessert erschien; die gebräuchlichste ist die von Lankisch (Lpz. .und Frankf. 1677, vermehrt von Reineccius, Lpz. 1718). Unter den Realkonkordanzen sind zu nennen die von Büchner (Jena 1757), verbessert von „Heubner (14. Aufl., Halle 1873), die von Wichmann (4. Aufl., Lpz. 1806), die von Schott (Lpz. 1827), von Ohm (Lpz. 1812), von Haupt (Quedlinb. 1823 —27), Bernhard (Lpz. 1850—51), Hauff (Stuttg. 1828 — 34). über den Koran bearbeitete Gust. Flügel eine K. (Lpz. 1842), über Shakspeare Cowden Clarke (Lond. 1845), über Luthers Schriften Lomler (Darmst. 1827— 28) u. s. w. Konkordat (neulat., übereinstimmung, über⸗ „einkunft, Vergleich) nennt man jeden zur Feststellung kirchlicher Verhältnisse zwischen dem Papste, sals Oberhaupt der röm.⸗kath. Kirche, und einer weltlichen Regierung geschlossenen Vertrag. Nach strengem röm. Sprachgebrauch schließt der Papst ein K. jedoch nur mit einem kath. Staatsoberhaupt, während die Verträge mit nichtkath. Regierungen nur Konventionen heißen. Dergleichen Verträge konnten erst geschlossen werden, als die röm. Kurie die Undurchführbarkeit ihres mittelalterlichen Anspruchs, alle kirchlichen Verhältnisse allein zu ordnen, erkannt hatte. Sie bezeichneten daher wenigstens ehedem eine notgedrungene Beschränkung der röm. Forderungen, während in der Gegenwart der päpstl. Stuhl durch dergleichen Verträge einen Teil der verlorenen Rechte zurückzugewinnen versucht. Unter den ältern K. ist am berühmtesten das Wormser oder Calirtinische K., welches 23. Sept. 1122 zwischen Calixtus II. und Kaiser Heinrich V. zur Beilegung des Investiturstreites geschlossen ward und seitdem als ein Grundgesetz des deutschen kirchlichen Staatsrechts galt. Der Name K. kommt jedoch erst seit dem Konzil zu Konstanz vor, welches eine Reformation des päpstl. Hofs verlangte. Dieses Konzil nötigte Martin V., 2. Mai 1418 mit der deutschen und der franz., und 12. Juli 1418 auch mit der engl. Nation K. abzuschließen. Doch gelang es den Päpsten im 15. und 16. Jahrh., auch vorteilhafte K. zu Stande zu bringen; so das zwischen Nikolaus V. und Kaiser Friedrich III. geschlossene Aschaffenburger oder Wiener K. vom 17. Febr. 1448, welches die durch fünf Bullen Eugens IV. 1447 gemachten Zugeständnisse (Fürstenkonkordate genannt) wieder aufhob. Auch bei dem K., welches Leo X. mit König Franz I. von Frankreich 18. Aug. 1516 schloß, war der Vorteil auf der Seite des röm. Stuhls. Dagegen mußten besonders in der zweiten Hälfte des 18. Jahrh. die Päpste wichtige Rechte opfern. Umgekehrt tragen die K. des 19. Jahrh. durchgängig den Charakter der Restauration. Bonaparte schloß als Erster Konsul 15. Juli 1801 mit nißt, sind unter C aufzusuchen. Pius VII. das berühmte K. für Frankreich ab, welches, im April 1802 vollzogen, die durch die Revolution entstandene Verwirrung endigte und die Grundlage der kirchlichen Verfassung des Landes ward. Die Freiheit und Offentlichkeit des kath. Kultus wurde wiederhergestellt, die Zahl der wieder aufgerichteten Bistümer aber gegen früher erheblich beschränkt. Dem Staatsoberhaupt blieb das Ernennungsrecht der Bischöfe, die ihm den Eid der Treue zu leisten hatten, und keine andern Priester weihen durften als solche, die der Regierung genehm waren. Zugleich mit dem K. publizierte Bonaparte 8. April 1802 die „Organischen Artikelo, welche vom Papste niemals anerkannt worden sind. Neue Irrungen entstanden, als der Papst durch Verweigerung der kanonischen Bestätigung einiger Bischöfe polit. Zwecke gegen Napoleon zu erreichen suchte. Der Entwurf eines neuen K., über den Napoleon zu Fontainebleau 25. Jan. 1813 mit dem Papst sich einigte, wurde von letzterm zurückgenommen. Ludwig XVIII. schloß daher mit Pius VII. 11. Juli 1817 ein neues K., in welchem das den Freiheiten der Gallikanischen Kirche (s. d.) nachteilige K. von 1516 wieder in Kraft gesetzt und das K. von 1801 nebst den damit verbundenen organischen Artikeln von 1802 aufgehoben wurde. Die Nation nahm jedoch dieses K. mit fast allgemeiner Mißbilligung auf und die Minister sahen sich genötigt, den Gesetzvorschlag, der es vor die Kammer bringen sollte, zurückzunehmen. Zwar kam 1819 zwischen der franz. Regierung und dem Papste eine neue, weniger harte übereinkunft zu Stande, infolge deren, trotz des Widerspruchs der Kammer, in Frankreich 18 neue Bistümer geschaffen wurden; indessen steht das K. von 1801 noch immer in Frankreich in Kraft. Sehr günstig für den päpstl. Stuhl war das am 16. Febr. 1818 mit Neapel abgeschlossene K. Dasselbe wurde sogleich in Vollzug gesetzt, jedoch unbeschadet der alten Kirchenfreiheit (Monarchia) Siciliens, wo der König geborener Legat a latere war. Auch in dem K. mit Bayern vom 5. Juni 1817, das 1821 in Vollzug trat, wurden, nächst der Verheißung, zwei Bistümer und neun Klöster wiederherzustellen, mehrere dem Papsttum sehr zuträgliche Verfügungen getroffen. Keine eigentlichen K., sondern sog. Cirkumskriptionsbullen sind die auf Grund vorhergegangener übereinkünfte mit den betreffenden Regierungen erlassenen päpstl. Bullen für Preußen vom 16. Juli 1821 (Bulle De salute animarum), für Hannover 1824 (Bulle Impensa Romanorum pontificum) und für die Staaten der sog. oberrheinischen Kirchenprovinzo Württemberg, Baden, Hessen-Kassel und Hessen-Darmstadt, Nassau und Frankfurt 11. April 1827 (Bulle Ad dominici gregis custodiam). Dieselben ordnen das Verhältnis von Staat und Kirche und die neue Abgrenzung (Cirkumskription) der bischöfl. Sprengel. Zwischen den Niederlanden und der röm. Kirche ward die Konvention vom 23. März 1827 durch die Bulle Impensa Romanorum pontificum abgeschlossen und 18. Juni 1827 publiziert. Die kirchlichen Verhältnisse Spaniens wurden durch ein K. vom 16. März 1851 aufs neue festgestellt. Rußland, das nie ein eigentliches K. mit dem Papste eingegangen, schloß die übereinkunft vom 15. Aug. 1847 (vom Kaiser ratifiziert 27. Nov.), wonach den röm.Kath. Unterthanen Rußlands freie Religionsübung zugesichert und die neue Diöcese Cherson errichtet wurde. Die polit. und kirchliche Reaktionsstimmung der fünfziger Jahre hat auch das Konkordatwesen zu neuer Blüte gebracht. Zuerst brach Toscana durch das K. vom 19. Juni 1851, danach Ssterreich durch das K. vom 18. Aug. 1855 mit den josephinischen Grundsätzen und räumte der Kurie und den Bischöfen Befugnisse ein, welche nicht bloß die Rechte des Staats beeinträchtigten, sondern auch tief in die Volkserziehung und ins Privatleben eingriffen. Von den Staaten der oberrhein. Kirchenprovinz folgten Württemberg (1857) und Baden (28. Juni 1859) nach, während Hessen-Darmstadt nach langen Verhandlungen die Ansprüche der röm. Kirche durch eine Konvention mit dem Bischof von Mainz zu befriedigen suchte. Aber von der Zweiten Kammer verworfen, wurde das badische K. durch einen großherzogl. Erlaß im folgenden Jahre (1860) wieder außer Kraft gesetzt und das Verhältnis des Staats zur kath. Kirche auf dem Gesetzgebungswege geordnet. Ganz denselben Verlauf nahm die Konkordatsangelegenheit 1861 in Württemberg. In Preußen wurde seit Ausbruch des Kulturkampfesy (1872) das Verhältnis der kath. Kirche im Staate lediglich durch Staatsgesetzgebung geregelt, und demselben Beispiele folgte nach dem Sturze des Ministeriums Dalwigk auch die großherzogl. hess. Regierung. Bayern ist zur Zeit der einzige deutsche Staat, in welchem das K. noch in Kraft steht. Die Regierung des neuen Königreichs Italien hat von vornherein den Grundsatz festgehalten, das Verhältnis von Kirche und Staat lediglich durch staatliche Gesetze festzustellen. Die österr. Rüber eine verhandelte seit 1861 vergeblich mit Rom über eine Revision des K. Aber nach Proklamation der päpstl. Unfehlbarkeit erklärte sie 30. Juli 1870 das K. einfach für aufgehoben. In Ungarn wurde das placetum regium wieder aufgehoben, in Cisleithanien galt die bestehende, seitdem noch vielfach ergänzte staatskirchliche Gesetzgebung als ausreichend. In Spanien wurde das K. infolge der Septemberrevolution von 1868 außer Kraft gesetzt; doch wurde seit der Restauration des uBalegr (1875) über ein neues K. unterhandelt. Vgl. Sarwey in Doves «Zeitschrift für Kirchenrechto (1862 und 1863); Hübler, ebendaselbst (1863 und 1864). Von kath. Seite: Fink, De concordatiso (Löwen 1879).