FeedKonkubinat
Recht & StaatBrockhaus 1882

Konkubinat (lat.) nennt das röm. Recht das außereheliche Zusammenleben zweier nicht anderweit verehelichter Personen behufs des bloßen Geschlechtsgenusses und ohne den Zweck, eine Familie begründen, ohne affectio maritalis und dignitas uxoris. Der K. war im röm. Staate, wie im ganzen Altertum, erlaubt, wiewohl nicht mit Frauen höhern Standes. Die aus einer solchen Verbin—⸗ dung entsprungenen Kinder (tilii naturales) hatten Anspruch auf Alimentation und konnten aus dem Nachlasse des Vaters, dafern keine eheliche Nachkommenschaft vorhanden war, mit der Mutter ein Sechstel als Pflichtteil fordern, auch durch nachträgliche Heirat ihrer Eltern ehelich werden. Nach und nach hatte man den immer mehr um sich greifenden K. zu beschränken gesucht. So hatte Konstantin den Kindern etwas zu hinterlassen verboten und ihn für höhere Staatsbeamte untersagt. Voöllig verboten wurde er erst im 9. Jahrh. von Leo Philosophus. Im Mittelalter ist der K. nie als rechtliches Verhältnis behandelt worden. Für das Deutsche Reich untersagten ihn speziell die Polizeiordnungen von 1530 und 1577, die letztere infolge der Beschlüsse des Tridentiner Konzils. Doch wird hier ein derartiges Verhältnis nicht eigentlich bestraft, sondern bloß polizeilich getrennt. Den Namen anatürliche Kindero räumt der neuere Sprachgebrauch auch denjenigen ein, welche aus einer nur vorübergehenden Geschlechtsverbindung stammen und im röm. Rechte spurii oder vulgo quaesiti heißen, und hat seit der Glosse eine sehr entschiedene Praxis dafür sich ausgesprochen, daß auch noch gegenwärtig von den röm. Grundsätzen Gebrauch zu machen sei, und in manchen Ländern ist sogar noch die Anwendung auf andere uneheliche Kinder, wenigstens wenn der Vater sie anerkannt hatte, verteidigt worden. Vgl. Mayer, «Das Intestaterbrecht der liberi naturales nach dem heutigen röm. Rechty7 (Tüb. 1838). Neuerdings ist der K. in einzelnen Staaten (Württemberg, Baden, Hessen, Braunschweig, Bayern) landesrechtlich strafbar, wenn durch fortgesetztes häusliches Zusammenleben öffentliches Argernis gegeben wird.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 476Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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