FeedKindesmord
Recht & StaatBrockhaus 1882

Kindesmord (lat. infanticidium, engl. und frz. infanticide) ist nach neuerm Strafrecht die Bezeichnung der vorsätzlichen Tötung eines neugeborenen unehelichen Kindes durch die eigene Mutter. Bei rohen Völkern gilt die von den Altern vorsätzlich bewirkte Tötung ihrer Kinder als berechtigte Handlung. Bei gewissen orient. Völkern, z. B. einzelnen Stämmen im nördl. Indien, ist noch heute die Unsitte verbreitet, neugeborene Kinder, zumal weiblichen Geschlechts, umzubringen. Nach den Anschauungen des ältesten röm. Rechts schloß die väterliche Gewalt die Befugnis in sich, Kinder zu töten. Dagegen bedrohte ein im letzten Jahrhundert der Republik ergangenes Gesetz des Pompejus den K. als Verwandtenmord (parricidium). Eine eigentümliche Gestalt gab, im Zusammenhange mit german. überlieferungen, die Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. der Tötung neugeborener Kinder durch die uneheliche Mutter, worunter man seitdem K. im engern Sinne versteht. In Anbetracht nämlich der Motive der geschlechtlichen Schamhaftigkeit, wozu späterhin mißt, sind unter C aufzusuchen. auch die Rücksichtnahme auf die durch den Geburtsakt heei v bewirkte Minderung der Zurechnungsfähigkeit hinzutrat, verordnete Karl V., daß K. nicht mit geschärfter Todesstrafe für den Verwandtenmord, sondern mit der Strafe des Säckens belegt werden solle. Die neuere deutsche Gesetzgebung hat die Todesstrafe beseitigt; das Deutsche Strafgesetzbuch bedroht in §. 217 eine Mutter, die ihr uneheliches Kind in oder gleich nach der Geburt vorsätzlich tötet, mit einer Zuchthausstrafe von nicht unter drei Jahren, die beim Vorhandensein mildernder Umstände durch Gefängnisstrafe nicht unter zwei Jahren ersetzt werden kann. Die Schwierigkeit einer wirksamen Verfolgung besteht meist darin, daß das Leben des neugeborenen Kindes und das Nichtvorhandensein einer Totgeburt durch Sachverständige nachgewiesen werden muß, was sehr feine Untersuchungen (z. B. die sog. Lungenprobe) erfordert, daher häufig Freisprechungen erfolgen. Im engl. Recht wird noch jetzt K. wie jeder andere Mordfall als todeswürdiges Berbrechen behandelt. Auch das franz. Recht betrachtet in §. 300 des Code pénal den K. als Mord und bedroht ihn demgemäß in §. 302 mit dem Tode.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 277Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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