Konsistorium (lat.), eigentlich Ort zur Versammlung, ursprünglich der Ort, wo der Geheime Rat des röm. Kaisers sich versammelte (kaiserl. Kabinett), danach dieser Rat selbst (consistorium principis). Die Beisitzer des kaiserl. Rats, consistoriani, proceres sacri palatii oder auditorii, waren teils ordentliche (Fomites consistoriani), so der kaiserl. Kanzler und Hofmarschall, teils außerordentlich hinzugezogene, und hatten die wichtigsten Angelegenheiten der Legislation, Administration und Justiz zu beraten. Denselben Namen führt in der kath. Kirche die bei jedem Bischofssitze zur Ausübung der bischöfl. Gerichtsbarkeit bestehende Behörde (bischöfliches Konsistorium), sowie das zur Beratung aller wichtigern kirchlichen Angelegenheiten unter dem Vorsitze des Papstes sich versamhmelnde Kardinalskollegium. Als in den Landern der „deutschen Reformation die episkopale Gewalt an die Landesfürsten überging (s. Episkopalsystem), wurden zur Ausübung der kirchlichen Gerichtsbarkeit landesfürstliche Konsistorien bestellt, das erste 1542 zu Wittenberg auf Grund eines Gutachtens der Reformatoren. Seit dem Religionsfrieden zu Augsburg (1555) wurden dergleichen