Konzil, Synode, Kirchenversammlung, heißt in der katholischen Kirche eine Versammlung kirchlicher Würdenträger, um über kirchliche Gegenstände zu verhandeln und zu entscheiden. Die Entstehung der K. fällt in die Zeit der Ausbildung des Episkopats, d. h. in die zweite Hälfte des 2. Jahrh. Hervorgegangen aus dem praktischen Bedürfnisse, kirchengefährlichen Richtungen mit vereinten Kräften entgegenzuarbeiten, traten solche Versammlungen anfangs nur gelegentlich, später gaber regelmäßig in einzelnen Gegenden zusammen. Die ersten K. wurden in Kleinasien auf Anlaß der montanistischen Bewegungen und des Passahstreites gehalten; zu Anfang des 3. Jahrh. finden sich ähnliche Versammlungen in Griechenland und bald darauf in Afrika und Italien als regelmäßige Einrichtung. Als die vollberechtigten Mitglieder dieser K. galten nur die Bischöfe; die Presbyter hatten zwar Sitz, aber nur beratende Stimme. Die Beschlüsse, welche sich auf alle Gebiete der Lehre, der Sitte und des Kultus erstreckten, galten als gefaßt vom Heiligen Geist. Gewöhnlich wurden diese Versammlungen in der Hauptstadt der Provinz (Metropolis) gehalten, und die Bischöfe einer solchen Stadt, welche seit dem 3. Jahrh. den Titel Metropoliten führten, pflegten die Verhandlungen dabei zu leiten. Die ersten K. waren nur von den Bischöfen einer oder mehrerer benachbarter Provinzen beschickt. Eine weitere Ausbildung des Synodalwesens erfolgte erst seit der Erhebung des Christentums zur Staatsreligion. Man unterschied seit jener Zeit Reichssynoden, auch ökumenische genannt, Diöcesan- und Provinzialsynoden. Die Reichssynoden, welche der Idee nach als eine Vertretung der ganzen christl. Welt (der oeseneen) galten, wurden vom Kaiser berufen, durch einen vom Kaiser berufenen Bischof in Verbindung mit kaiserl. Kommissarien geleitet und geschlossen. Ihre Beschlüsse wurden vom Kaiser bestätigt und vollstreckt und hatten die Gültigkeit von Reichsgesetzen. Sitz und Stimme hatten lediglich Bischöfe. Die Beschlüsse über die Lehre hießen Symbole, die über die Gebräuche Kanones. Letztere wurden durch Stimmenmehrheit, erstere einstimmig gefaßt, daher die Majorität sich der Opposition durch Ausschließung und Verdammung zu entledigen wußte. Die erste dieser Reichssynoden war die von Nicäa (325). Im Arianischen Streite folgten die Reichssynoden rasch aufeinander, und öfters stand Synode gegen Synode. Die schließlich siegreich gebliebene Partei betrachtete natürlich nur die in ihrem Sinne abgehaltenen K. als rechtmäßig, aus welchem Umstande sich später eine verschiedene Zählung der allgemeinen Kirchenversammlungen in der röm. und griech. Kirche ergab. Die Diöcesansynoden wurden von den Bischöfen einer polit. Diöcese, d. h. mehrerer Provinzen zugleich, beschickt und von den Erzbischöfen (oder Exarchen), wo dergleichen bestanden, berufen und geleitet. Dergleichen Synoden wurden z. B. in Afrika regelmäßig abgehalten unter Leitung des Bischofs von Karthago, als geistlichen Oberhaupts der afrik. Provinzen. Ahnliche Versammlungen wurden von den Patriarchen von aiche ihres Kir-Alexandria und Antiochien im Bereiche ihres Kir chensprengels gehalten. Häufig traten auch die Orientalen und Occidentalen zu gesonderten Kirchenversammlungen zusammen. Den letztern präsidierte dann in der Regel der Bischof von Rom. Daneben bestanden auch die alten Provinzialkonzilien unter Leitung der Metropoliten (der Bischöfe der Provinzialhauptstädte) fort. Seit der Spaltung der abendländ. und der morgenländ. Kirche hielt jeder Kirchenteil seine eigenen Synoden. Doch dauerten im Orient die allgemeinen Kirchenversammlungen nur bis zum Bilderstreite und wurden seitdem durch kleinere Versammlungen auserlesener Bischöfe, welche der Patriarch von Konmißt, sind unter C aufzusuchen. Im Abendlande traten seit der Gründung christl.⸗ german. Staaten die Nationalsynoden an die Stelle der allgemeinen K., welche von den Königen meist in Verbindung mit den Versammlungen der Reichsstände einberufen wurden. Dergleichen Versammlungen wurden schon seit dem 6. Jahrh. in Spanien und Gallien, später auch anderwärts gehalten. Besonders häufig wurden dieselben seit der Karolingerzeit in Frankreich und Deutschland. Seit der Wiederaufrichtung des röm. Kaisertums durch Karl d. Gr. beanspruchten auch die Kaiser wieder das Recht, allgemeine K. zu berufen, welches ihnen jedoch von den Päpsten streitig gemacht wurde. Heinrich III. von Deutschland hat auf der Synode zu Sutri (1045) drei Päpste entsetzt und einen neuen Papst eingesetzt. Seit den Zeiten der absoluten päpstl. Machtfülle gelten die von den Päpsten im Lateran zusammenberufenen Synoden als ökumenische. Im 13. und 14. Jahrh. wurden auch außerhalb Roms einige allgemeine Synoden unter Leitung der Päpste gehalten. Eine neue Gestalt nahmen die allgemeinen K. seit Anfang des 15. Jahrh. infolge des großen Schismas an. Als Repräsentation der aallgemeinen Kirche, von Bischöfen, Abten, Doktoren und fürstl. Gesandten beschickt, beanspruchten diese Versammlungen die höchste Gewalt in der Kirche, deren Gesetzen und Richtersprüchen auch die Päpste unterworfen seien. Die Päpste haben aber die Oberhoheit der allgemeinen Kirche niemals anerkannt und gingen aus dem letzten Entscheidungskampfe thatsächlich als Sieger hervor. Seitdem hat das Papsttum sich gegen Einberufung neuer allgemeiner Synoden fortwährend gesträubt. Die Einberufung der Kirchenversammlung von Trient (1545—63) war von Karl V. dem Papste Paul III. mühsam abgerungen worden. Sie sollte nach dem Willen des Kaisers die kirchliche Spaltung beendigen, hat dieselbe aber erst recht unheilbar gemacht. Und nicht nur, daß auf dieser Versammlung die röm.⸗kath. Lehre gegenüber dem Protestantismus endgültig festgesetzt wurde, so behielt auch nach harten Kämpfen das Papsttum mit seinen Ansprüchen auf das Bestätigungs⸗ und Interpretationsrecht der Konzilienbeschlüsse das letzte Wort. Trotzdem bestand auch nachmals in der kath. Kirche zwischen dem kurialistischen und dem episkopalistischen System ein nicht ausgeglichener Streit. Nach dem erstern hat der Papst auch der allgemeinen Synode gegenüber, die nur als sein Beirat erscheint, vermöge seiner Unfehlbarkeit die volle kirchliche Souveränetät; nach dem letztern ist er unfehlbar nur sofern er als Präsident des K. dessen Beschlüsse in Sachen des Glaubens und der Sitten verkündigt, und seine Bestätigung dieser Beschlüsse macht dieselben nicht erst gültig, sondern beurkundet nur, daß sie formell auf gesetzliche Weise gefaßt sind. Dieser Streit ist auf dem letzten allgemeinen K., dem Vatikanischen (1869—70), zu Gunsten des unfehlbaren Lehramts des Papstes und seiner absoluten Herrschaft über die Kirche entschieden worden. Als ökumenische, die ganze christl. Welt vertretende K. erkennt die röm.⸗kath. Kirche, nächst dem angeblich von den Aposteln zu Jerusalem gehaltenen, folgende 19 an: 1) das erste K. zu Nicäa (325), wo die Lehre vom Sohne Gottes gegen Arius und seine Anhänger, die Arianer, festgesetzt wurde; 2) das erste K. zu Konstantinopel (381) unter Theodosius d. Gr., welches die Lehre vom Heiligen Geiste bestimmte; 3) das erste ephesinische (431) unter Theodosius dem Jüngern, welches, gegen Nestorius und den Nestorianismus gehalten, Satzungen über die Gottheit Christi und über Maria gab; 4) das zu Chalcedon (451) unter Kaiser Marcian, auf welchem das Dogma von der Vereinigung der göttlichen und menschlichen Natur in Christo gegen den Abt Eutyches und die Monophysiten seine nähern Bestimmungen erhielt; 5) das zweite zu Konstantinopel (553) unter Justinian über die chalcedonische Synode, über Origenes und die drei Kapitel; 6) das dritte zu Konstantinopel (681) unter Kaiser Konstantin V. Pogonatus, gehalten zur Verdammung der Monotheleten; 7) das zweite K. zu Nicäa (787) unter der Kaiserin Irene und ihrem Sohne Konstantin, gehalten zu Gunsten des Bilderdienstes, wogegen Karl d. Gr. die Synode zu Frankfurt (794) hielt; 8) das vierte K., zu Konstantinopel (869) unter Kaiser Basilius und Adrian II.; 9) das erste Laterankonzil zu Rom (1123) unter Heinrich V., berufen durch Calixtus II., veranlaßt durch den Investiturstreit, dem das Calixtinische Konkordat ein Ende machte; 10) das zweite Laterankonzil (1139) unter Konrad III. und Innocenz II.; 11) das dritte Laterankonzil (1179) unter Friedrich I., berufen von Alexander III.; 12) das vierte Laterankonzil (1215) unter Friedrich II. und Innocenz III., wo unter anderm die Lehre von der Transsubstantiation ihre kirchliche Bestätigung erhielt; 13) die erste lyoner (ökumenische) Synode (1245) unter Friedrich II. und Innocenz IV.; 14) die zweite lyoner (ökumenische) Synode (1274) unter Rudolf J. und Gregor X.; 15) die Synode zu Vienne (1311) unter Heinrich VII. und Clemens V.; 16) das K. zu Konstanz, 1414—18, die feierlichste und größte aller Kirchenversammlungen, welche den Grundsatz, daß ein allgemeines K. über dem Papst sei, erneute, das Schisma beilegte, 1415 die Verdammung des Joh. Huß und im folgenden Jahre die seines Freundes Hieronymus von Prag aussprach; 17) das K. zu Basel, 1431—49, unter den Kaisern Sigismund, Albrecht II. und Friedrich III. und dem Papste Eugen IV., das eine Reformation in der Verfassung und Zucht der Kirche bezweckte, dessen Autorität aber von der röm.⸗kath. Kirche von dem Zeitpunkte an, wo die Versammlung durch den Papst aufgelöst ward, nicht anerkannt wird; 18) das Tridentinische K., 1545—63, unter Karl V. und Ferdinand I. von Paul III. zusammenberufen; 19) das Vatikanische K., 1869—70, unter Pius IX. (S. die Spezialartikel über die wichtigsten Konzile.) Die Akten und Dekrete der K. der kath. Kirche sind am besten von Mansi herausgegeben worden (31 Bde., Flor. und Vened. 1759—-98). Vgl. Hefele, „Konziliengeschichte (Bd. 1—7, Freiburg i. Br. 1855 —69; 2. Aufl. 1873 fg.). Die Protestanten haben zur Zeit der Reformation ein freies Nationalkonzil oder eine allgemeine Kirchenversammlung zur Schlichtung des Kirchenstreites öfters verlangt, konnten aber in der Versammlung von Trient, die vom Papste geleitet wurde und ihre Geschäfte mit der Verdammung der evang. Lehren begann, kein K. erblicken, wie sie selbst es begehrt. Seitdem die Kirchentrennung eine Thatsache geworden war, sind die kirchlichen Angelegenheiten der Protestanten, namentlich in der luth. Kirche, nur durch Theologenkonvente, Konsistorialverordnungen und landesherrliche Erlasse geregelt worden. Auch in der reform. ißt, sind unter C aufzusuchen. Kirche wurden Fragen der Lehre und Sitte meist landeskirchlich entschieden. Doch führte man das Synodalwesen ebenso wie die Presbyterialverfassung bei den Reformierten gleich anfangs ein, und wenigstens einmal, auf der Synode zu Dordrecht 1618—19, wurde der Versuch zur gemeinsamen Entscheidung einer dogmatischen Streitfrage durch Abgeordnete verschiedener reform. Landeskirchen gemacht. Im 19. Jahrh. trat mit der Umbildung und Ausdehnung der Presbyterialverfassung auch das Synodalwesen in verschiedenen evang. Landeskirchen ins Leben. (S. Synodal⸗ und Presbyterialverfassung.) Indessen sind die Synoden auf prot. Boden schon infolge der grundsätzlichen Gleichberechtigung der Laien etwas wesentlich anderes als die kath. K.