Konsul in der modernen Bedeutung bezeichnet einen vorzüglich zur Vertretung der Handels⸗ und sonstigen Verkehrsinteressen im Auslande bestimmten und dabei möglicherweise noch mit andern Kompetenzen betrauten diplomatischen Agenten. Die Anfänge des Konsularwesens fallen mit dem Beginn eines Handelsverkehrs der europ. Völker zusammen. Zuerst war es den handeltreibenden Städten der verschiedenen Nationen überlassen, den Handel in Schutz zu nehmen und namentlich durch Niederlassungen im Auslande und durch Verträge ihre kommerziellen Interessen zu wahren. Das Hauptmittel hierzu war eine eigene Jurisdiktion am Niederlassungsorte, welche durch die anerkannten Vorsteher der Handelsfaktoreien, aus denen später die K. wurden, in Ausübung kam. Die zur Zeit der Kreuzzüge mit dem griech. Kaisertum und mit den in Syrien begründeten christl. Reichen angeknüpften Verbindungen wurden später mit den moslemischen Regierungen durch neue Konsular⸗, resp. Jurisdiktionsverträge fortgesetzt oder wieder aufgenommen. Mit der Ausbildung des modernen Staats und des darauf gegründeten Völkerrechtssystems mußte eine solche fremde Jurisdiktion um so mehr als unzulässig erscheinen, je mehr man schon früher durch besondere Handelsgerichte (deren Richter z. B. in Frankreich ebenfalls K. hießen) auch den fremden Kaufmann zu schützen bereit war und als durch ständige Gesandtschaften an den auswärtigen Höfen ein wirksamer Schutz für alle Angehörigen eines Staats und deren Interessen im fremden Lande geübt werden konnte. Wenn nichtsdestoweniger das Konsularwesen fortbestand, sogar größere Ausdehnung gewann, so hat dies seinen Grund einerseits in der ungeheuern Steigerung von Handel und Industrie, in der kolossalen Erweiterung des Verkehrs und in der Eigenartigkeit der dabei in Frage kommenden Interessen, andererseits darin, daß es weder möglich noch zweckmäßig wäre, für die betreffenden Zwecke allenthalben eigentliche Gesandtschaften zu erhalten. Diejenigen K., deren Stellung noch wesentlich auf dem alten System beruht und sich durch sehr ausgedehnte Jurisdiktionsrechte charakterisiert, finden sich nur in der Levante und Afrika. Die Grundlagen ihrer Stellung sind besondere Verträge, die man Kapitulationen nennt. Durch die neue ägypt. Justizreform und durch die derselben sich anschließende Konvention aller interessierten europ. Großmächte ist das System der Kapitulationen, wenigstens für das wichtigste dadurch gebundene Land, der Hauptsache nach als beseitigt zu erachten. Infolge dessen ist 23. Dez. 1875 auf Grund des Gesetzes vom 30. März 1874 eine die Einschränkung der Gerichtsbarkeit der deutschen K. in Agypten bestimmende kaiserl. Verordnung erschienen. Dasselbe ist für Bosnien und für Tunis geschehen, seitdem Ssterreich beziehentlich Frankreich die Verwaltung dieser Länder übernommen haben. Auch in Serbien ist die Gerichtsbarkeit der K. aufgehoben. Abgesehen von dieser in einigen nichtchristl. Ländern bestehenden Gerichtsbarkeit besteht die Aufgabe der K. vorzugsweise in der Wahrung der Handels⸗ und Schiffahrts⸗, teilweise auch der sonstigen Verkehrsinteressen eines Landes und seiner Angehörigen innerhalb eines fremden Landes. Nachdem besonders seit Anfang des 19. Jahrh. und namentlich von seiten Frankreichs und Englands viel zur Ausbildung des Konsularwesens geschehen, ist neuestens auch das Deutsche Reich in diesem Punkte energisch vorgegangen und hat teils durch eine sehr ausgedehnte Gesetzgebung, teils durch Konsularverträge mit fast sämtlichen Staaten, teils endlich durch zahlreiche Einsetzung von K. in allen Teilen der Welt auch nach dieser Richtung seinen Charakter als Weltkulturmacht bethätigt. Der Beruf des K. ist nach der deutschen Reichsgesetzgebung, das Interesse des Reichs, namentlich in Bezug auf Handel, Verkehr und Schiffahrt, zu schützen und zu fördern, die Beobachtung der Staatsverträge zu überwachen und den Angehörigen des Reichs, sowie anderer befreundeter Staaten in ihren Angelegenheiten Rat und Beistand zu gewähren. Diese K. haben als solche, d. h. abgesehen von ihrer sonstigen diplomatischen Stellung z. B. als Ministerresidenten, einen verschiedenen Rang, je nachdem sie Vorsteher entweder eines Konsulats oder eines Vizekonsulats sind. Wichtiger ist die Einteilung der K. in Berufs⸗ oder besoldete K. (Consules missi) und Wahl⸗ oder unbesoldete K. (Consules electi). Berufskonsuln gibt es teils wegen der Notwendigkeit einer Konsularjurisdiktion, wie in Ostasien und der Levante, teils wegen der besonders umfangreichen und komplizierten Geschäfte, wie in den transatlantischen christl. Ländern. Solchen Berufskonsuln können auch unbesoldete K. oder Vizekonsuln für denselben Bezirk untergeordnet sein. In andern und zwar in den meisten Bezirken sind aber die K. unbesoldete oder kaufmännische, denen wieder, z. B. an bedeutenden Küstenplätzen, ein besoldeter Beamter, ein Kanzler, beigegeben sein kann. Berufskonsuln können nur solche Personen werden, welche das Reichsindigenat besitzen und entweder die besondere, für die Bekleidung des Amts vorgeschriebene oder die zum Übertritte in die jurist. Prufu der einzelnen Bundesstaaten erforderliche Prüfung bestanden haben, darauf mindestens drei Jahre im innern Dienste oder in der Advokatur und wenigstens zwei Jahre im deutschen Civildienst beschäftigt gewesen sind. Sie dürfen keine kaufmännischen Geschäfte betreiben, erheben die Konsulatsgebühren für Rechnung der Reichskasse und sind besoldet. Zu Wahlkonsuln sollen vorzugsweise Kaufleute ernannt werden, welche das Reichsindigenat besitzen. Sie beziehen die Konsulatsgebühren für sich. Alle K. können mit Genehmigung des Reichskanzlers, aber nur zu Geschäften, welche keine obrigkeitliche Autorität verlangen, in ihrem Amtsbezirke konsularische Privatbevollmächtigte (Konsularagenten) bestellen. Die durch internationale Verträge gesicherten Amtsrechte und Pflichten der Reichskonsuln sind: 1) Führung einer Matrikel über die im Bezirke wohnenden Reichsangehörigen; 2) Eheschließungen, Beurkundung der Heiraten, Geburten und Sterbefälle der Reichsangehörigen nach dem Gesetze über Eheschließung u. s. w. von Bundesangehörigen im Auslande vom 4. Mai 1870, und, kraft besonderer Ermächtigung, auch der Schutzgenossen nach dem Gesetze über Beurkundung des Personenstandes vom 6. Febr. 1875; 3) Legalisation der in ihrem mißt, sind unter C aufzusuchen. 32* Amtsbezirke ausgestellten oder beglaubigten Urkunden; 4) Ausstellung mit ihrem Siegel und Unterschrift versehener Zeugnisse über ihre Amtshandlungen; 5) Notariatsrechte innerhalb ihres Amtsbezirks für von Reichsangehörigen unter sich oder mit Fremden eingegangene Rechtsgeschäfte; 6) die nichtstreitige Justiz bei in ihren Amtsbezirken liegenden Verlassenschaften verstorbener Reichsangehöriger wegen Abwesenheit der nächsten Erben oder aus ähnlichen Gründen; 7) Bewirkung von Zustellungen jeder Art innerhalb des Amtsbezirks an sich dort aufhaltende Personen; 8) Abhörung von Zeugen und Eidesabnahme, jedoch nur kraft besonderer Ermächtigung durch den Reichskanzler; 9) Vergleichsvermittelung und Schiedsrichteramt in Rechtsstreitigkeiten von Reichsangehörigen; 10) volle Civil- und Strafgerichtsbarkeit in Ländern, wo es durch Herkommen oder Staatsverträge gestattet ist, über die im Jurisdiktionsbezirk des K. sich aufhaltenden Reichsangehörigen und Schutzgenossen nach dem Reichsgesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879; 11) Ausstellung und Visierung von Pässen für im Amtsbezirk sich aufhaltende Reichsangehörige; 12) Gewährung von Mitteln zur Milderung augenblicklicher Notstände oder zur Rückkehr in die Heimat an Reichsangehörige; 13) Unterstützung der Schiffe der Reichskriegsmarine und ihrer Besatzung, auch Einschreiten bei den Orts- und Landesbehörden zur Wiederhabhaftwerdung desertierter Mannschaften: 14) Inanspruchnahme des Beistandes der Kriegsschiffsbefehlshaber zum Schutze der von ihnen dienstlich zu vertretenden Interessen; 15) überwachung der Beobachtung der wegen Führung der Reichsflagge bestehenden Normen; 16) für die Handelsmarine sind sie im Hafen ihrer Residenz die Musterungsbehörde und üben bezüglich der dazu gehörigen Schiffe die Polizeigewalt. (Vgl. außer dem allgemeinen Gesetz vom 8. Nov. 1867 noch das Gesetz über Gebühren bei den Konsulaten des Reichs vom 1. Juli 1872, das Deutsche Handelsgesetzbuch, besonders §§. 492 fg., die Deutsche Seemannsordnung vom 27. Dez. 1872 und die Allgemeine Dienstinstruktion für die K. des Deutschen Reichs vom 6. Juni 1871, nebst Nachtrag vom 22. Febr. 1873.) Die Zulassung eines K. hängt in Ermangelung besonderer Verträge von der Einwilligung des betreffenden Staats ab, welcher auch dem wirklich ernannten K. seine Anerkennung ausdrücklich durch das sog. Exequatur oder Placet erteilt. Auch halbsouveräne Staaten können K. ernennen und anerkennen. In den Vasallenstaaten der Pforte vertreten die K. sogar die Stelle wirklicher diplomatischer Agenten. Die Vorrechte der K., zu denen besondere Ceremonialrechte oder Rechte auf persönliche Ehrenbezeigungen im allgemeinen nicht gehören, sind verschieden, je nachdem es sich um K. mit oder ohne eine bestimmte diplomatische Funktion, dann um K. in den europ.⸗christl. oder in nichtchristl. Staaten handelt. K. in den europ.⸗ crristl. Staaten ohne eine bestimmte diplomatische Funktion haben nur eine bedingte oder unbedingte Unverletzlichkeit der Person und sind regelmäßig der Gerichtsbarkeit des Landes ihrer Amtsthätigkeit unterworfen. K. mit festen diplomatischen Funktionen und überhaupt in nichtchristl. Ländern haben im allgemeinen die Rechte wirklicher akkreditierter diplomatischer Agenten, und zwar ersternfalls außer der Unverletzbarkeit auch die Exekution, letzternfalls noch das Recht des Asyls und des eigenen Gottesdienstes. Ihre Stellung ist eine oft sehr gefährliche und auch das Konsulat hat seine Märtyrer. Vgl. Charles de Martens, Le Guide diplomatiquey (5. Aufl., bearbeitet von Geffcken, Lpz. 1866); Friedr. Martens, Das Konsularwesen und die Konsularjurisdiktion im Oriento (übersetzt von Skerst, Berl. 1874); Hänel und Lesse, „Die Gesehgebung des Deutschen Reichs über Konsularwesen u. s. w. » (Berl. 1875); Laband, «Staatsrecht des Deutschen Reichsy (Bd. 2, Freiburg 1878); König, Handbuch des deutschen Konsularwesenso (2. Aufl., Berl. 1878).