Konsul (Consul) war in der Rö mischen Republik der Titel des obersten ordentlichen Magistrats, welcher nach dem Sturze der Monarchie die alten Könige, aber insbesondere mit der Beschränkung ersetzte, daß diese Würde (das Konsulat) nur von zweien Loleid und bloß ein Jahr lang bekleidet werden konnte. Der Name wird von alten und neuern Autoren von consulere abgeleitet, sodaß er nach dem doppelten Gebrauche dieses Wortes nach den einen den Ratgeber, nach den andern den Befrager des Senats und Volks bezeichnete. Dagegen soll nach Niebuhr und Mommsen K. soviel wie Kollege bedeuten. übrigens war, wie es scheint, der älteste offizielle Name der K., der sie als Oberbefehlshaber, Heerführer, Herzöge bezeichnet, der Titel Praetoresb. Nachdem die Konsulwürde geraume Zeit den Patriciern vorbehalten gewesen war, erlangten die Plebejer 367 v. Chr. durch das Lieinische Gesetz das ausschließliche Recht auf die eine Stelle und bald Zutritt zu beiden. Die Bewerber mußten im Besitz der vollen Bürgerrechte, nach spätern Gesetzen wenigstens 43 J. alt und insbesondere auch schon Prätoren gewesen sein. Die Wahl erfolgte zu den Zeiten des Freistaats durch die Volksversammlung (s. Komitien), in der letzten Zeit der Republik gewöhnlich im Juli. Sie gewährte den Consules designati zunächst mehr nur Ehrenrechte, denn die Führung der Geschäfte kam ihnen erst nach dem feierlichen Amtsantritt zu, der anfangs wiederholt wechselte, seit den Zeiten des zweiten Punischen Kriegs regelmäßig am 15. März vor sich ging, seit 153 v. Chr. auf den 1. Jan. des nächsten Jahres festgestellt wurde. Die K. zogen hierbei in Begleitung ihrer Freunde aufs Kapitol, brachten ein feierliches Opfer und leisteten dann den Amtseid. Starb ein K. während seiner Amtszeit oder dankte er ab, so ward ein neuer erwählt (consul sutfectus, subrogatus). Die Machtbefugnisse der K. waren ursprünglich, abgesehen von manchen religiösen Rechten und Obliegenheiten, die der alten Könige. Die Notwendigkeit jedoch, welche für die K. bestand, innerhalb der Stadt bei Kriminalprozessen und bald auch bei Ansetzung höherer Vermögensbußen dem Angeklagten, beziehentlich Verurteilten Berufung an das Volk zu gestatten, veranlaßte sie, die Ausübung einer derartigen Gerichtsbarkeit und Verhängung höherer Bußen lieber niedern Magistraten zu überlassen. Außerdem war die Macht der K. beschränkt durch den Rechtssatz, daß das Gebot des einen K. nur galt, wenn der andere nicht sein Verbot dagegen setzte, durch die bei wichtigern Beschlüssen erforderliche Zustimmung des Senats und Volks, durch die Intercessionsbefugnis der Tribunen (s. d.) und die nach Niederlegung des Amts in Aussicht stehende Verantwortung. Ferner wurde 443 (oder 435 v. Chr.) den K. durch Einsetzung der Censoren (s. d.) die Oberleitung der Finanzen und die Sittenaufsicht, 367 v. Chr. durch Errichtung der Prätur das ständige Oberrichteramt im Civilprozeß entzogen; es verblieb ihnen indessen die Repräsentation des röm. Volks nach innen und außen, die Berufung und oberste Leitung des Senats und der Volksversammlungen, die Oberaufsicht und die Exekutivgewalt. Kraft des militärischen Imperiums hatten sie die Aushebung des Heeres vorzunehmen, den Oberbefehl zu führen und die Militärgerichtsbarkeit zu handhaben, anfangs während ihres Amtsjahres, gegen das Ende des Freistaats, nachdem sie ihr Jahr in Rom regiert und sich sodann in die zugewiesene Provinz begeben hatten. (S. Prokonsuln.) Als Ehrenvorrechte der K. sind zu erwähnen: die Bezeichnung der Jahre mit ihrem Namen (sodaß die röm. Zeitrechnung an die Pasti consulares, d. h. das chronol. Verzeichnis der K., geknüpft ist), der curulische Sessel und die toga praetexia, die Begleitung von 12 Liktoren und die Ehrfurchtsbezeigungen durch Ausweichen des Volks, Absteigen der entgegenkommenden Reiter, Senken der Rutenbündel (fasces), wenn ihnen andere Magistrate mit ihren Liktoren begegneten. Doch gingen in älterer Zeit und wieder in der der Kaiser immer nur einem K. die Liktoren mit den Fasces voraus, und zwar demjenigen, der in einem Monat gerade die Vorhand hatte (consul major). In Zeiten höchster Gefahr wurden die K. zuweilen durch ein außerordentliches Senatuskonsult: Videant consules, ne quid respublica detrimenti capiat (die K. mögen vorsehen, daß die Republik keinen Schaden leide), von den gesetzlichen Schranken befreit, was freilich mehr nur moralischen Wert für die K. hatte, da der Senat streng genommen kein Recht dazu besaß. Bei der Niederlegung des Amts versicherten die K. vor dem Volke mittels Eides, daß sie sich dem Gesetz gemäß verhalten hätten. Sie führten, nachdem sie von ihrem Amte zurückgetreten waren, für immer den Titel Consulares und hatten einen entsprechenden Platz im Senat. In der Kaiserzeit dauerte das Konsulat fort und galt als höchste amtliche Würde, obwohl bei Beschränkung der Geschäfte auf den Vorsitz im Senat, auf Jurisdiktion und Veranstaltung von Spielen nur ein Schatten der alten Macht übrigblieb. Es ward nun üblich, daß der Senat nach den zwei ersten K. (ordinarii) regelmäßig noch andere (Zuktecti) wählte, sodaß in einem Jahre nunmehr gewöhnlich zuerst zwei, später drei, ja sechs Konsulpaare fungierten. Auch die bloßen Insignien der K. wurden von den Kaisern an Titularkonsuln (honorarii) erteilt. Noch mehr verfiel das Amt seit der Teilung des Reichs. Im weström. Reich erlosch das Konsulat 534 n. Chr., im oströmischen hob es Justinian 541 auf. mißt, sind unter C aufzusuchen.