Kommission ist der Auftrag zur Besorgung eines Geschäfts, mag dasselbe ein staatliches oder ein privates sein. Fällt der Auftrag in das Gebiet des Völkerrechts, Staatsrechts oder Verwaltungsrechts, so heißt der Beauftragte Kommissar, eine Mehrheit von Beauftragten eine Kommissionz ist dagegen das aufgetragene Geschäft ein vermögensrechtliches, so heißt der Beauftragte Kommissionär. Im Gebiete des Staatsrechts werden Kommissare bestellt oder K. eingesetzt, wenn Geschäfte, die gesetzlich einer Behörde obliegen, von einzelnen Mitgliedern derselben Anne sind; z. B. Gerichtskommissionen zur Bearbeitung der Konkurs⸗ und Subhastationssachen, zur Aufnahme von Testamenten, zur Führung der Kassengeschäfte, der Notariatsgeschäfte; ferner K. der Regierungen, Polizeibehörden u. w. Insbesondere heißen die mit der Abhaltung der Examina betrauten Personen Prüfungskommission. Ebenso werden zur Erledigung völkerrechtlicher Geschäfte, Grenzregulierungen, Feststellung von Ansprüchen auf Entschädigung, Schiffahrtsangelegenheiten auf internationalen Strömen u. s. w. sowohl einzelne K. als kollegiale K. eingesetzt. Beratende und beschließende Versammlungen aller Art, insbesondere die Volksvertretungen, Gemeinderäte, wissenschaftliche Kongresse u. s. w. setzen zur Prüfung und Vorberatung einzelner Angelegenheiten K. ein, sowie auch die Formulierung der Beschlüsse, Gesetzentwürfe, Statuten u. s. w. häufig einer Redactionskommission übertragen wird. Der einem Kommissar erteilte Auftrag heißt auch Kommissorium und eine von einer größern Behörde abgezweigte oder für einen besondern Geschäftskreis bestellte Behörde wurde früher oft als Kommissariat bezeichnet (3. B. Kriegskommissariat etc.). Im Handelsrecht haben die Ausdrücke K. und Kommissionär eine technische Bedeutung (s. Kommissionshandel).