Lotterievertrag ist derjenige Vertrag, welchen der sog. Spieler oder Käufer eines Loses mit dem Unternehmer einer Lotterie (s. d.) oder dessen Stellvertreter (dem Kollekteur) abschließt. Das Wesen dieses Vertrags besteht darin, daß die Einsätze fämtlicher Spieler, nach Abzug eines Prozentsatzes für die Verwaltungskosten und den Unternehmergewinn, durch den Unternehmer nach Spielregeln unter die Mitspielenden verteilt werden sollen. Man hat ihn wohl als Hoffnungskaufe charakterisieren wollen; richtiger aber ist es, ihn unter die Kategorie der locatio conductio operis zu subsumieren. Will man ihn als Spielvertrag auffassen, was nicht zu billigen ist, da der Unternehmer mit dem Käufer des Loses gar nicht in dem Verhältnis eines Mitspielers steht, so ist es jedenfalls ein klagbarer Spielvertrag. Die Rechtsverhältnisse des L. bestimmen sich nach dem sog. Plan der Lotterie, welcher dieselben stets erschöpfend reguliert. Vgl. Fr. Endemann, «Beiträge zur Geschichte der Lotterie und zum heutigen Lotterierechtv (Bonn 1882).