FeedKontinentalsystem
VerkehrBrockhaus 1882

Kontinentalsystem oder Kontinentalsperre nannte man den Plan Napoleons I., England von aller Verbindung mit dem Festlande Europas auszuschließen, um es auf diese Weise zum Frieden und zur Anerkennung des im Utrechter Frieden aufgestellten Seerechts zu zwingen. (S. Neutralität.) Dieses System begann mit dem Dekret Napoleons aus Berlin vom 21. Nov. 1806, durch nißt, sind unter C aufzusucher welches die brit. Inseln in Blockadezustand erklärt, aller Handel und Verkehr mit ihnen verboten, jeder Engländer, der sich in einem von franz. Truppen oder deren Verbündeten besetzten Lande betreffen lasse, für kriegsgefangen, alle Waren, die einem Engländer zugehörten, für gute Prise erklärt und aller Handel mit engl. Waren durchaus verboten wurde. Kein direkt von England oder von den brit. Kolonien kommendes Schiff sollte in irgend einem Hafen zugelassen, und jedes Schiff, das durch falsche Deklarationen diese Bestimmung zu umgehen suchen würde, samt der Ladung gleich dem brit. Eigentume konfisziert werden. England säumte nicht, Repressalien anzuordnen. Durch eine Geheimratsverordnung 7. Jan. 1807 wurde allen neutralen Schiffen verboten, nach Häfen zu fahren, die Frankreich oder dessen Verbündeten zugehörten oder unter dessen Kontrolle ständen. Jedes neutrale Schiff, welches diese Vorschriften verletzen würde, sollte samt seiner Ladung konfisziert werden. Noch ungleich drückender für den neutralen Handel war eine zweite Geheimratsverordnung vom 11. Nov. 1807, durch welche alle Häfen und Plätze Frankreichs und seiner Verbündeten in Europa und den Kolo-⸗ nien, sowie überhaupt jedes Land, mit dem England im Kriege begriffen und von dem die engl. Flägge ausgeschlossen sei, denselben Einschränkungen unterworfen wurden, als wenn sie aufs strengste blockiert wären. Aller Handel mit Waren und Produkten solcher Länder war für verboten und die darin gebrauchten Schiffe der Konfiskation für unterworfen erklärt. Eine fernere Geheimratsverordnung erklärte zugleich den Verkauf von Schiffen von seiten der Kriegführenden an Neutrale für gesetzwidrig und solche beabsichtigte übertragung des Eigentums für ungültig. Diesen Befehlen folgten auch französischerseits neue Repressalien. Durch ein Dekret vom 17. Dez. 1807, das durch ein zweites vom 11. Jan. 1808 noch eine Schärfung erfuhr, wurde jedes Schiff, welcher Nation es auch angehöre, sobald es von einem engl. Schiff visitiert worden, oder sich einer Fahrt nach England unterzogen, oder irgend eine Abgabe an die engl. Regierung gezahlt habe, für denationalisiert erklärt. Um den engl. Handel desto sicherer zu vernichten, erschien sodann 3. Aug. 1810 der Tarif von Trianon mit enormen Zöllen für die Kolonialwaren, der durch ein zweites Dekret vom 12. Sept. noch erweitert wurde, worauf 18. Okt. das Dekret von Fontainebleau über die Verbrennung aller engl. Waren folgte, das auch in allen mit Frankreich in Verbindung stehenden Staaten, mit mehr oder weniger Modifikationen, vollzogen werden mußte. Trotz eines im großartigsten Maßstabe organisierten Schmuggels kam die Sperre der kontinentalen Industrie als Schutzmaßregel sehr zu statten. Dagegen waren die exorbitanten Preise der Kolonialwaren für die Bevölkerung sehr empfindlich, und wenn auch die Rübenzuckerindustrie dadurch ihren ersten kräftigen Anstoß erhielt, so blieb ihr Produkt doch noch lange Zeit von sehr untergeordneter Qualität. Mit Napoleon fiel natürlich auch das K. sofort, jedoch behielt Frankreich ein prohibitives Zollsystem bei, während die deutsche Industrie durch die plötzliche überschwemmung des Marktes mit engl. Waren empfindlich getroffen wurde. Vgl. Kiesselbach, Die Kontinentalsperre in ihrer ökonomisch-polit. Bedeutungy (Stuitg. 1850).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 503Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

Auf derselben Druckseite 12

Ähnliche Artikel 6

Mehr aus Verkehr 6