FeedKontraveution
Recht & StaatBrockhaus 1882

Kontraveution bezeichnet im all gemeinsten Sinne jedes Zuwiderhandeln gegen ein gesetzliches Leumawens Gebot oder Verbot, sowie eine Veretzung vertragsmäßig übernommener Verpflichtungen, für welchen Kontraventionsfall der Kontravenient meist eine Konventionalstrafe zu zahlen hat. Im engern Sinne bezeichnet man aber damit die vorzugsweise sog. übertretungen, d. i. die Klasse der geringsten Straffälle im Gegensatz zu (Verbrechend» und «Vergehen »v. (S. Üübertretungen.) nißt, sind unter C aufzusuchen. Kontraviolon, soviel wie Kontrabaß.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 506Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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