FeedKontrasignatür
Recht & StaatBrockhaus 1882

Kontrasignatür, Gegenzeichnung, ist die Mitunterschrift eines Beamten unter einer landesherrlichen Urkunde. Dieselbe hatte in früherer Zeit den Zweck, die Authenticität der Unterschrift des Landesherrn zu bescheinigen und zugleich eine Gewähr dafür zu bieten, daß der landesherrliche Erlaß nicht erschlichen, sondern im geschäftsmäßigen Gang, auf Vortrag oder wenigstens mit Wissen des kontrasignierenden Ministers ergangen ist. Nach dem neuern Staatsrecht aber übernimmt der Minister durch die K. die Verantwortlichkeit für die Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit der landesherrlichen Anordnung und es besteht überall der Grundsatz, dast Regierungshandlungen des Staatsoberhauptes rechtliche Gültigkeit nur haben, wenn sie von einem verantwortlichen Minister gegengezeichnet sind. Dieser Rechtssatz bildet die Ergänzung zu der dem Landesherrn zukommenden Verantwortlichkeit in politischer und rechtlicher Hinsicht. Nur bei Akten des militärischen Oberbefehls, bei der Verleihung von Orden und Ehrenzeichen und bei Ausübung der in Angelegenheiten der evang. Kirche ist die K. nicht erforderlich. Nach der Deutschen Reichsverfassung Art. 17 bedürfen die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 506Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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