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Recht & StaatBrockhaus 1882

Konversion nennt man die rechtlich unanfechtbare Umwandlung einer Schuld in eine andere mit geringerm Zinsfuße. Diese Maßregel ist in der neuesten Zeit in größerer Ausdehnung als je zuvor von Staaten, öffentlichen Korporationen, Hypothekenbanken u. s. w. in Anwendung gebracht worden. Bedingung derselben ist, daß der Schuldner zur Kündigung berechtigt ist und den Gläubigern die volle Rückzahlung ihrer Kapitale anbieten kann, indem er bei seinem erstarkten Kredit oder infolge eines allgemeinen Zurückweichens des Zinsfußes sich in der Lage sieht, nötigenfalls durch eine neue Anleihe die erforderliche Summe gegen niedrigere Verzinsung aufzubringen. Die Gläubiger werden sich dann meistens, sofern sie keine einträglichere und gleich sichere Geldanlage finden, entschließen, statt der Rückzahlung ihrer Forderung den Nominalwert derselben in den neuen Schuldverschreibungen anzunehmen, zumal wenn sie dazu durch eine kleine bare Zulage, eine sog. Konversionsprämie, angereizt werden. Selbst die Ausgabe neuer Titel ist oft gar nicht erforderlich. So konnte Frankreich im J. 1883 seine 5prozentige Rente einfach durch Abstempelung in eine 4½prozentige verwandeln, da die letztere an der Börse noch immer mehrere Prozent über pari stand und fast niemand statt der reduzierten Rente die bare Rückzahlung zum Parikurse verlangte. Dagegen ist 1884 in England die freiwillige K. der 3 Proz. Consols in 2½ und 2¾. prozentige nur für einen geringen Betrag gelungen. Häufig sucht man das neue, niedriger verzinsliche Papier dem Publikum auch dadurch angenehmer zu machen, daß man eine weitere K. desselben für eine bestimmte Anzahl von Jahren ausdrücklich ausschließt. Schuldverschreibungen mit geringem Nominalzinsfuß, die daher, wie z. B. die franz. Z3prozentige Rente, ziemlich weit unter pari stehen, sind von vornherein gegen die K. geschützt, da die Rückzahlung eben zum Parikurse geschehen müßte. Es gibt übrigens auch K. von bloß formaler Natur, z. B. zum Zweck der Vereinheitlichung der Staatsschuld, bei denen der Gläubiger keine Einbuße erleidet und zuweilen veranlaßt wird, noch eine Zuzahlung zu machen, die dann eine versteckte neue Anleihe bildet. (S. Anleihen, Staatsschulden.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 509Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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