Zinsreduktion kommt von seiten der Staaten sowohl als zwangsmäßige wie als vertragsmäßige Finanzoperation vor. Im erstern Falle ist sie nichts anderes als ein partieller Staatsbankrott (s. d.), wenn man sie auch in der Regel in der beschönigenden Form einer Besteuerung der fällig werdenden Zinsen oder Coupons vornimmt. Die vertragsmäßige Z. dagegen erfolgt durch die sogenannte Konvertierung (s. Anleihen, Staatsschulden), indem der Staat eine Anleihe kündigt, —— aber eine neue mit geringerm Zinsfuße aufnimmt und sich bereit erklärt, für die letztere die ältern Schuldverschreibungen zu ihrem Nominalwert in Zahlung zu nehmen, die nicht eingelieferten aber bar einzulösen. Oft wird der Umtausch noch durch eine kleine Prämie (in bar oder in anderer Form) befördert.